Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 27.11.2013, 11 U 33/13

Keine Informationspflicht der Rentenversicherung bei einer durch Scheidung gekürzten Pension

Die Rentenversicherung ist nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 1.9.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. In einem solchen Fall liegt keine Amtspflichtverletzung der Rentenversicherung vor.

Der Sachverhalt:
Im Rahmen eines 1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden Anwartschaften in der Beamtenversorgung des heute 72 Jahre alten Klägers auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Deswegen erhielt der Kläger später eine um ca. 550 € mtl. gekürzte Pension. Nach dem Tod der Ehefrau im Juli 2007 beantragte er im August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung. Er habe erst zu diesem Zeitpunkt vom Tode seiner geschiedenen Ehefrau erfahren.

Der Kläger ist der Ansicht, die Rentenversicherung habe es amtspflichtwidrig versäumt, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen. Aus diesem Grunde begehrt er von dieser im Wege des Schadensersatzes den Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 2007 bis August 2010 i.H.v. insgesamt rd. 21.000 €.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es liegt keine Amtspflichtverletzung der beklagten Rentenversicherung vor.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über den Tod seiner im Jahre 2007 verstorbenen, ehemaligen Ehefrau zu informieren. Eine derartige Informationspflicht ergibt sich nicht aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet. Die in § 14 SGB I geregelte Beratungspflicht der Rentenversicherung gilt ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung. Auf eine entsprechende Anwendung der genannten gesetzlichen Regelung konnte sich der Kläger vorliegend nicht berufen.

Zum einen hätte er die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen und so Auskunft über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau erhalten können. Zum anderen konnte nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden, so dass der Kläger durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte. Diese Rechtslage hat sich erst zum 1.9.2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft hat, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen - bezogen auf die Antragstellung - auch rückwirkend zu beseitigen.

Nach dieser Rechtsänderung musste die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht auf den bereits im Jahre 2007 eingetretenen Tod seiner Ehefrau hinweisen. Aus Sicht der Beklagten gab es keinen Anlass zu einer - vom Kläger auch nicht nachgefragten - Beratung. Der Vorgang war bei ihr bereits über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen. Eine Gesetzesänderung verpflichtet die Beklagte dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.

Die Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet ist, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 1.9.2009 erfahren hat, musste vorliegend nicht entschieden werden.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.01.2014 16:26
Quelle: OLG Hamm PM vom 9.1.2014

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