Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 2.12.2013, 14 UF 166/13

Nutzungsentgelt gibt es nur bei vorheriger klarer Aufforderung "Zahlung oder Auszug"

Ein Ehepartner muss seinen geschiedenen, in der gemeinsamen Wohnung verbliebenden Partner vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können. Dem nutzenden Wohnungsteilhaber muss klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes - nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit ist.

Der Sachverhalt:
Die beteiligten geschiedenen Eheleute sind Miteigentümer einer ca. 80 qm großen Eigentumswohnung, die sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnten. Nach der Trennung Ende 2003 zog die Antragstellerin aus, während der Antragsgegner in der Wohnung verblieb.

Nach der Scheidung verlangte die Antragstellerin von ihrem Ex-Gatten für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 €. Dieser reagierte allerdings nicht auf das Zahlungsverlangen. Das AG - Familiengericht - gewährte der Antragstellerin das Nutzungsentgelt für die Jahre 2008 und 2009. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hob das OLG den Beschluss auf und wies das Zahlungsbegehren ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Der Antragstellerin steht weder das vom AG zuerkannte Nutzungsentgelt für die Jahre 2008 und 2009 noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages ab dem 1.1.2008 zu.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsentgelt konnten nicht festgestellt werden. Nach ihrem Auszug war die Frau zwar berechtigt gewesen, von ihrem jetzigen Ex-Gatten eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung zu verlangen, da sich die Nutzungsverhältnisse grundlegend geändert hatten. Und kommt der Ex-Gatte diesem Verlangen nicht nach, kann die Ex-Frau in solchen Fällen ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und ggfls. auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen. Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht erfüllt.

So fehlte es vor allem an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Ehefrau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren, aus der sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung ergeben konnte. Diese Aufforderung muss immer dergestalt deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt wird.

Dem nutzenden Wohnungsteilhaber muss klargemacht werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes - nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung beider Teilhaber - keinesfalls mehr hinzunehmen bereit ist. Da die Antragstellerin eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beanspruchte, nicht ausgesprochen hatte, steht ihr nun auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Ex-Mann zu.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.02.2014 10:34
Quelle: OLG Hamm PM v. 4.2.2014

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