Otto Schmidt Verlag

BGH 22.1.2014, XII ZB 278/13

Zur Bemessung des Beschwerdewertgegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die eigenen Einkünfte

Der BGH hat mit der vorliegenden Entscheidung zur Bemessung des Beschwerdewertgegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die eigenen Einkünfte Stellung genommen. Bei Unternehmensbeteiligungen an GmbHs beschränkt sich die Belegpflicht insoweit auf die Vorlage von "Gewinn- und Verlustrechnungen", die als Teil der Jahresabschlüsse sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ohnehin aufzustellen sind.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt für das bei ihr lebende gemeinsame minderjährige Kind in Anspruch.

Das AG - Familiengericht - verpflichtete den Antragsgegner in erster Stufe, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und diese zu belegen. Das OLG verwarf die Beschwerde des Antragsgegners, mit er sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte wendet, als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat die Erstbeschwerde zutreffend nach §§ 68 Abs. 2 S. 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.

Das OLG hat insoweit zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Aus den bereits vorliegenden Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 ergebe sich für den Streitfall, dass der Antragsgegner in diesen Jahren keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in dem gesamten Auskunftszeitraum vom 1.12.2008 bis 30.11.2011 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gehabt habe und insoweit auch kein Aufwand für die Auskunftserteilung entstehe.

Soweit die Rechtsbeschwerde einen den Betrag von 600 € übersteigenden Aufwand darin sieht, dass der Antragsgegner seine Einkünfte aus zwei Unternehmensbeteiligungen durch Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie Umsatzsteueranmeldungen und Einkommensteuerbescheiden, welche ihm allesamt nicht vorlägen, belegen müsse, ist dem nicht zu folgen. Die vom Familiengericht auferlegte Belegpflicht ist nach einzelnen Einkommensarten unterteilt. "Lohnabrechnungen" können sich ersichtlich nur auf das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, die "Gewinn- und Verlustrechnungen hinsichtlich der Firmenbeteiligungen" beziehen sich auf die Unternehmensbeteiligungen, während die "betriebswirtschaftlichen Auswertungen" sowie "Umsatzsteueranmeldungen und bescheide" auf eine etwaige selbständige Tätigkeit zielen.

Bzgl. der Unternehmensbeteiligungen an zwei GmbHs beschränkt sich die Belegpflicht somit auf die Vorlage von "Gewinn- und Verlustrechnungen". Diese sind Teil der Jahresabschlüsse, welche die Geschäftsführer spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen haben (§ 264 Abs. 1 S. 3, 4 HGB) und die spätestens innerhalb von elf Monaten durch Gesellschafterbeschluss festzustellen sind (§ 42 a Abs. 2 GmbHG). Dass die Gesellschaften diesen Gesetzespflichten nicht nachgekommen seien, ist nicht festgestellt. Da der Antragsgegner in beiden hier in Rede stehenden Gesellschaften während des maßgeblichen Auskunftszeitraums sowohl eine Geschäftsführer- als auch eine Gesellschafterstellung innehatte, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass er über die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen verfügt.

Nach alldem konnte der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen für die hier relevante Zeit nicht höher als maximal 17 € pro Stunde bewertet werden. Dass danach ein Gesamtaufwand von insgesamt über 600 € entstünde, ist weder ersichtlich noch dargelegt.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.02.2014 09:56
Quelle: BGH online

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