Otto Schmidt Verlag

FG Münster 12.3.2014, 6 K 3093/11 E

Alleinstehender Arbeitnehmer kann in seinem Elternhaus einen eigenen Hausstand unterhalten

Als Indiz für den eigenen Hausstand sprechen vor allem die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten durch den Steuerpflichtigen. Eine bauliche Abgeschlossenheit der Räume im Elternhaus ist ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrages.

Der Sachverhalt:
Der seinerzeit 27-jährige Kläger bewohnte das ausgebaute Dachgeschoss (ca. 30 qm Wohnfläche) im Haus seiner Mutter. Küche und Badezimmer befanden sich im Erdgeschoss. Dem Kläger standen im Dachgeschoss eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung. Miete zahlt er zwar nicht, beteiligte sich aber an den Hauskosten und führte Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch.

Im Streitjahr 2009 nahm der Kläger - unmittelbar nach Beendigung seines Studiums - eine Beschäftigung auf und mietete zu diesem Zweck eine etwa 45 qm große Wohnung am Beschäftigungsort an. Im Hinblick auf seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 erkannte das Finanzamt die von ihm geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil er im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand unterhalte.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Durch die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit und die Anmietung einer Wohnung am Beschäftigungsort hatte der Kläger eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG begründet.

Der Kläger hatte das Bad und die Küche zwar gemeinsam mit seiner Mutter genutzt, jedoch von dieser unabhängig und eigenständig i.S. einer "Wohngemeinschaft". Durch die vorhandene Einrichtung des Dachgeschosses war dort eine gewisse Grundversorgung sichergestellt. Eine bauliche Abgeschlossenheit der Räume war ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrages.

Als Indiz für den eigenen Hausstand sprachen vor allem die Beteiligung an den Hauskosten und die Übernahme von Reparatur- und Gartenarbeiten durch den Kläger. Außerdem war die Wohnung am Beschäftigungsort nur unwesentlich größer als das Dachgeschoss im Elternhaus. Bezogen auf das Streitjahr 2009 war zudem zu berücksichtigen, dass die Wohnung am Beschäftigungsort in den ersten Monaten nur sehr spärlich eingerichtet war, der Kläger das Zimmer im Elternhaus jedoch weitestgehend selbst eingerichtet und die Möbel überwiegend selbst finanziert hatte.

Der Kläger war aufgrund der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit wirtschaftlich unabhängig und vermittelte den Eindruck, sich bereits von einem Leben "als Kind im eigenen Elternhaus abgenabelt" zu haben. Er hatte sein Studium zwar erst zu Beginn des Jahres 2009 abgeschlossen, war aber nicht mit dem jungen Auszubildenden zu vergleichen, der nach der Ausbildung weiterhin in seinem Elternhaus wohnt und dort in den Haushalt eingegliedert ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.04.2014 11:38
Quelle: FG Münster online

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