Otto Schmidt Verlag

BGH 2.4.2014, XII ZB 486/12

Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren

Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.

Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller im Scheidungsverbund auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Nachdem der Antragsteller Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1.7.2009 und über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 30.3.2010 erteilt und Belege vorgelegt hatte, beantragte die Antragsgegnerin auch Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 24.6.2009 sowie ergänzende Auskunft zum Endvermögen.

Das AG legte als Trennungszeitpunkt den 24.6.2009 fest und verpflichtete den Antragsteller dazu, der Antragsgegnerin Auskunft über sein Vermögen an diesem Tag sowie ergänzende Auskunft zum Endvermögen zu erteilen sowie diese Auskunft zu belegen. Das OLG verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde. Auch die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Das Beschwerdegericht hatte die Beschwerde zu Recht verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands unter 600 € lag.

Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Insofern hatte sich das Beschwerdegericht mit dem Umfang des Tenors des amtsgerichtlichen Beschlusses auseinandergesetzt und ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auf das von ihm bereits erstellte Vermögensverzeichnis zum 1.7.2009 zurückgreifen kann, so dass ihm nunmehr nur noch ein reduzierter Aufwand entsteht.

Ermessensfehler des Beschwerdegerichts bei der Schätzung des Zeit- und Kostenaufwands für die Vorlage von Belegen betreffend den Zeit- und Rückkaufswert von vier Lebensversicherungen und für die Angabe der wertbildenden Faktoren von drei Immobilien, von denen eine vom Antragsteller selbst bewohnt wird, waren nicht ersichtlich. Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dafür war im vorliegenden Fall allerdings nichts vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Letztlich hatte das Beschwerdegericht den eigenen Zeitaufwand des Antragstellers zutreffend entsprechend den Bestimmungen für die Entschädigung von Zeugen nach dem JVEG mit maximal 17 € pro Stunde bewertet.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.05.2014 14:40
Quelle: BGH online

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