Otto Schmidt Verlag

VG Koblenz 28.5.2014, 5 K 61/14.KO

Sabbatjahr für Schulleiter nur ausnahmsweise

Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dürfen der Bewilligung eines Sabbatjahres keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Dies ist bei Schulleitern mit Blick auf die von Ihnen wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben jedoch nur ausnahmsweise der Fall.

Sachverhalt:
Der ist Rektor und Schulleiter einer Grundschule. Das Land hatte seinen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahrmodell lehnte abgelehnt. Es war der Ansicht, der Bewilligung stünden dienstliche Belange entgegen. Für den Zeitraum seiner einjährigen Freistellungsphase sei die Schule ohne ordnungsgemäße Leitung und Führung. Eine vorübergehende Nachbesetzung der Stelle scheide unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten aus.

Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, die gesetzlichen Vorschriften zur Teilzeitbeschäftigung müssten aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich auch Führungskräften zu Gute kommen. Im konkreten Fall habe sich überdies eine erfahrene Kollegin zur Übernahme der Vertretung bereiterklärt. Dies sei auch ohne weiteres möglich, da es sich lediglich um eine kleine Schule handele.

Das VG wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten allerdings noch die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

Gründe:
Zwar kann grundsätzlich auch Schulleitern eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell bewilligt werden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dürfen einer Bewilligung aber keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Dies ist allerdings bei Schulleitern mit Blick auf die von Ihnen wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben nur ausnahmsweise der Fall.

Im konkreten Fall war das Vorliegen von Ausnahmegründen zu Gunsten des Klägers zu verneinen. Eine adäquate Vertretung über einen Zeitraum von einem Jahr war nicht möglich, ohne dass es in der Regel schon aus zeitlichen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Einbußen in der Qualität der Aufgabenerfüllung kommen würde.

Dies galt auch im Hinblick auf die erklärte Bereitschaft der dienstältesten Kollegin, die Vertretung des Klägers zu übernehmen und den Umstand, dass es sich um eine kleine Grundschule handelt. Die qualitativen Anforderungen an die Aufgabenerfüllung eines Schulleiters dürfen bei kleinen Schulen nämlich grundsätzlich nicht geringer sein als bei großen Schulen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.06.2014 13:58
Quelle: VG Koblenz PM v. 11.6.2014

zurück zur vorherigen Seite