Otto Schmidt Verlag

BGH 16.7.2014, IV ZR 55/14

Kein genereller Anspruch für Sozialhilfeempfänger auf Aufnahme in Basistarif privater Krankenversicherungen

Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB XII sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1.1.2009 begonnen hat.

Der Sachverhalt:
Die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin begehrte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, sie müsse einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte jedoch ab.

Das LG gab der Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebte, statt; das OLG wies sie ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB XII sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1.1.2009 begonnen hat.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.07.2014 15:00
Quelle: BGH PM Nr. 111 vom 17.7.2014

zurück zur vorherigen Seite