Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 22.7.2014, 15 W 98/14

Erbschaft gemäß Berliner Testament ist keine ausreichende Erbeinsetzung

Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die "Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen" soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem "Berliner Testament" verbunden hat.

Der Sachverhalt:
Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasser aus Münster war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen, die ebenfalls in Münster leben. Im August 2012 hatte der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet mit folgendem Wortlaut:

"Mein Testament

Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel."

Nach dem Tode des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Dem sind die Kinder aus erster Ehe entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu 1/2 Anteil und sie, die Kinder, zu je 1/4 Anteil Erben geworden seien.

Das AG wies den Erbscheinantrag der Ehefrau zurück. Die Beschwerde der Ehefrau blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das AG hat zutreffend den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurückgewiesen.

Das Einzeltestament des Erblassers enthält weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch kann diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments sagen wollte. Denn dem Testament ist nicht zu entnehmen, was er unter einem "Berliner Testament" verstanden hat, da er offensichtlich nicht wusste, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden kann.

Welche Vorstellungen er stattdessen inhaltlich mit einem "Berliner Testament" verbunden haben mag, ergibt sich nicht aus dem Testament. In diesem hat er nicht beschrieben, wer ihn beerben soll. Es hat auch nicht erkennen lassen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten soll. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff "Wiederverheiratungsklausel" verbunden hat, ist dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.09.2014 14:43
Quelle: OLG Hamm PM vom 23.9.2014

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