Otto Schmidt Verlag

FG Düsseldorf 17.6.2014, 13 K 3722/12

Erhöhte Darlegungsanforderungen an Kausalität der Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung bei geringem zeitlichem Umfang der Tätigkeit

Auch wenn die Arbeitszeit eines Elternteils weniger als 10 Stunden beträgt, ist der Abzug von Kinderbetreuungskosten i.S.v. § 4f EStG a.F. nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige muss dann aber detailliert darlegen, dass die Erwerbstätigkeit für die Entstehung der Kinderbetreuungskosten ursächlich gewesen ist.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Feststellung der Einkünfte für 2006 Aufwendungen für ein Au-pair-Arbeitsverhältnis in voller Höhe oder nur zur Hälfte als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 4f EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern. In den Jahren 2003 bis 2008 beschäftigte der Kläger Frau A für 30 Stunden je Woche als Au-pair. Der Kläger war im Streitjahr 2006 an der B-GbR beteiligt. Im Rahmen der Feststellungserklärung für 2006 machte er einen Betrag von 7.278 € als Kinderbetreuungskosten bei seinen Sonderbetriebsausgaben, die sich insgesamt auf 14.953 € beliefen, geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte diese im Feststellungsbescheid für 2006, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO, zunächst antragsgemäß. Nach einer bei der GbR für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die vom Kläger als Sonderbetriebsausgaben geltend gemachten Kinderbetreuungskosten nur zu 50 Prozent abzugsfähig seien. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass A ausschließlich für die Kinderbetreuung eingestellt worden sei. Eine vertragliche Regelung, welche Aufgaben diese gehabt habe, existiere nicht. Das Finanzamt erließ daher einen geänderten Feststellungsbescheid für 2006, in dem es die Sonderausgaben des Klägers um 3.639 € auf 11.314 € kürzte.

Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, A habe schriftlich bestätigt, dass sie u.a. während des Streitjahres 2006 im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau praktisch ausschließlich mit der Betreuung der Kinder beschäftigt gewesen sei. Darüber hinaus lege das Finanzamt den Begriff der Kinderbetreuungskosten unzutreffend aus. Nach Auffassung des Klägers gehöre zur Kinderbetreuung auch das gemeinsame Bettenmachen mit den Kindern, das gemeinsame Tischdecken, Abdecken und Spülen, das gemeinsame Aufräumen des Zimmers sowie das Wegräumen der Kleidung.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung weiterer erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten i.S.d. § 4f EStG kommt im Ergebnis nicht in Betracht.

Nach der 2006 geltenden Fassung des EStG ist zwischen den in den §§ 4f und 9 Abs. 5 EStG geregelten erwerbsbedingten und privat veranlassten Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 EStG) zu unterscheiden. Gem. § 4f S. 1 EStG können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, i.H.v. zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt § 4f S. 1 EStG nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind (§ 4f S. 2 EStG).

Aus der Formulierung "wegen einer Erwerbstätigkeit" ist zu entnehmen, dass die Erwerbstätigkeit kausal für die Entstehung von Kinderbetreuungskosten sein muss. Da Satz 2 für den hier zu entscheidenden Fall, dass beide Elternteile berufstätig sind, an Satz 1 anknüpft, ist dieser Kausalzusammenhang im Streitfall ebenfalls erforderlich. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Erwerbstätigkeit dann kausal für die Entstehung von Kinderbetreuungskosten, wenn die Erwerbstätigkeit mindestens eine Arbeitszeit von 10 Stunden umfasst. Nach der wohl herrschenden Literaturauffassung, der sich der Senat anschließt, ist auch dann, wenn die Arbeitszeit weniger als 10 Stunden beträgt, der Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Dann muss der Steuerpflichtige aber jedenfalls detailliert darlegen, dass die Erwerbstätigkeit für die Entstehung der Kinderbetreuungskosten ursächlich gewesen ist.

Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau für die Entstehung der Kinderbetreuungskosten kausal war. Eine solche Darlegung der Kausalbeziehung ist aber aufgrund der besonderen Umstände der von der Klägerin ausgeübten Erwerbstätigkeit erforderlich. Im Klageverfahren hat der Kläger einen Anstellungsvertrag seiner Ehefrau mit einer Bauherrengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seinem Vater, vorgelegt, der eine wöchentliche Arbeitszeit von lediglich 5 Stunden vorsah. Eine Aufklärung der für die Kausalität der Kinderbetreuungskosten maßgeblichen Umstände, ob und in welchem Umfang sich im Streitjahr die konkreten Kinderbetreuungs- und die individuellen Arbeitszeiten gedeckt haben, ob die Klägerin bereits vor Arbeitsaufnahme ein Au-pair-Mädchen beschäftigt hatte etc., war dem Senat nicht möglich, da der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.11.2014 14:55
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

zurück zur vorherigen Seite