Otto Schmidt Verlag

BFH 3.7.2014, III R 52/13

Kindergeldanspruch bis zum Abschluss eines dualen Studiums mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf

Setzt ein Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Ausbildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, kann auch das Bachelorstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG n.F. zu werten sein. Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, kommt es darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Der Sachverhalt:
Der Sohn der Klägerin nahm nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er im Juni 2011 mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten erfolgreich beendete. Sein Bachelorstudium schloss er knappe zwei Jahre später ab. Nach Beendigung der Ausbildung zum Steuerfachangestellten hatte der Sohn während des noch laufenden Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei gearbeitet.

Die beklagte Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Abschlusses zum Steuerfachangestellten auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit dem erreichten Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Bachelorstudiums scheitere daran, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision der Familienkasse hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass S im Streitzeitraum Januar 2012 bis August 2012 beim Kindergeldanspruch der Klägerin zu berücksichtigen ist, weil er das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und für einen Beruf ausgebildet wurde.

Nach der ab 2012 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist eine Kindergeldgewährung für ein in Ausbildung befindliches Kind zwar weiterhin möglich, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Erst-, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Vorliegend ist aber auch das nach Abschluss des studienintegrierten Ausbildungsgangs zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachelorstudium des Sohnes noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten. Abzustellen ist insoweit darauf, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Abschlusses zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet war, kommt es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Bachelorabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat.

Dies gilt allerdings nicht, wenn sich das Kind in einem solchen Fall nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet. Eltern von nur "pro forma" eingeschriebenen Scheinstudenten sollen von dieser Rechtsprechung nicht profitieren.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2014 11:30
Quelle: BFH PM Nr. 72 vom 5.11.2014

zurück zur vorherigen Seite