Otto Schmidt Verlag

BGH 22.10.2014, XII ZB 325/14

Zur Ausgleichsreife eines bei einer Pensionskasse erworbenen Anrechts bei freiwilliger Weiterversicherung nach Ende der Betriebszugehörigkeit

Der BGH hat sich vorliegend mit der Ausgleichsreife eines bei einer Pensionskasse erworbenen Anrechts auseinandergesetzt. Dabei ging es um ein solches Anrecht, das der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb durch freiwillige Weiterversicherung ausgebaut hat.

Der Sachverhalt:
Auf den im August 2007 zugestellten Antrag schied das - AG -Familiengericht die im April 1990 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig.

Durch Beschluss von Juni 2012 führte das AG den Versorgungsausgleich durch, indem es u.a. ein vom Ehemann während der gesetzlichen Ehezeit (1.4.1990 bis 31.7.2007, § 3 Abs. 1 VersAusglG) bei der Beteiligten zu 2) (Philips Pensionskasse VVaG) nach deren AVB Tarif 1985 erworbenes Anrecht intern teilte. Das Anrecht war durch betriebliche Versorgungszusage von April 1990 begründet worden. Nachdem das Beschäftigungsverhältnis am 31.12.1992 geendet hatte, machte der Ehemann von der satzungsmäßigen Möglichkeit Gebrauch, die Pensionsversicherung durch freiwillige Weiterversicherung fortzuführen.

Gegen die Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Damit verfolgte er die Herausnahme des bei der Philips Pensionskasse VVaG erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich, da dieses mangels Unverfallbarkeit nach den Vorschriften des BetrAVG noch nicht ausgleichsreif sei. Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Gem. § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind für das hier streitige Anrecht erfüllt.

Gem. § 19 Abs. 1 VersAusglG findet allerdings, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht i.S.d. BetrAVG (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist. Bei betrieblichen Anrechten kann eine hinreichende Verfestigung des Anrechts auch aufgrund in der Versorgungszusage enthaltener Bestimmungen eintreten.

Danach liegt hier eine hinreichende Verfestigung des Anrechts vor. Für den Ehemann war bei der in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführten Pensionskasse eine paritätisch finanzierte Altersversorgung in versicherungsförmiger Lösung (§ 2 Abs. 3 S. 2 BetrAVG) begründet worden. Bei dem gewählten Durchführungsweg gehört der Arbeitnehmer dem Versicherungsverein als Mitglied i.S.d. § 15 VAG an. Zugleich besteht zwischen ihm und der Pensionskasse ein Versicherungsverhältnis (§ 20 S. 2 VAG), das ihm die Stellung als Versicherungsnehmer und versicherte Person einräumt, und zwar mit unwiderruflichem Bezugsrecht. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen werden Mitgliedschaft und Versicherung satzungsgemäß entweder beitragspflichtig durch freiwillige Weiterversicherung oder beitragsfrei fortgesetzt.

Daher reicht die verfestigte Stellung des Ehemanns nicht nur so weit, wie das vorhandene Deckungskapital und die zur Verbesserung der Leistung zu verwendenden Überschussanteile (§ 1 b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BetrAVG) auf seinen eigenen Beitragsanteilen (§ 1 b Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 BetrAVG) gründen, sondern auch soweit sie auf früheren Arbeitgeberbeiträgen beruhen, die während der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit geleistet wurden. Dass § 18 Nr. 1 c S. 1 AVB Tarif 1985 eine Regelung enthält, wonach ein aus dem Unternehmen ausgeschiedenes Mitglied eine beitragsfreie Versicherung kündigen und die Zahlung einer Rückvergütung verlangen kann, wenn der Rückvergütung nicht die gesetzlichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen, ändert daran nichts.

Mit dieser Bestimmung wird lediglich die Gesetzesregelung des § 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BetrAVG aufgegriffen, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer den Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen unverfallbaren Deckungskapitals nicht in Anspruch nehmen darf. Die angesprochene Tarifregelung hat somit nur Einfluss auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rückkaufswerts, nicht jedoch auf die hinreichende Verfestigung des Anrechts. Im Gegenteil ergibt sich auch aus dieser Tarifbestimmung, dass die eingezahlten Beiträge dem Arbeitnehmer auch dann zustehen, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen noch nicht gegeben sind.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2014 13:54
Quelle: BGH online

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