Otto Schmidt Verlag

KG Berlin 30.10.2014, 1 W 48/14

Biologische Mutter bleibt im Verhältnis zum Kind Mutter und nicht Vater

Ein Frau-zu-Mann Transsexueller, der nach der Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts ein Kind empfangen und geboren hat, ist in das Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinem (früheren) weiblichen Vornamen einzutragen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils wird im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte des Kindes nicht verfassungswidrig eingeschränkt.

Der Sachverhalt:
Eine ursprünglich als Frau geborene Person ließ ihre weiblichen Vornamen im Jahr 2010 in männliche ändern und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des AG vom 11.4.2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Nach Absetzung von Hormonen gebar die Person im Frühjahr 2013 ein Kind und begehrte ihre Eintragung im Geburtenregister als Kindesvater mit den neuen männlichen Vornamen.

Das AG wies das Standesamt an, die Gebärende als Kindesmutter mit den ursprünglichen weiblichen Vornamen einzutragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen und des Kindes hatte vor dem KG keinen Erfolg. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das AG hat das Standesamt zu Recht gem. § 49 PStG angewiesen, die Geburt des Kindes mit dem Betroffenen als Mutter (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG, §§ 11, 19 PStV i.V.m. Anlage 1 Nr. 1201 ff. und Anlage 4) unter dem weibliche Vornamen zu beurkunden.

Bei dem Betroffenen sind in dem Geburtseintrag seines leiblichen Kindes gem. § 5 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes - TSG - (i.V.m. § 10 Abs. 2 TSG) die Vornamen anzugeben, die vor der Namensänderung maßgebend waren. Der Betroffene ist zudem gem. § 11 S. 1 TSG als Mutter und nicht als Vater des Kindes zu bezeichnen. Der Betroffene ist im Verhältnis zu seinen Kindern weiterhin als Frau anzusehen - da er das Kind geboren hat, als dessen Mutter, § 1591 BGB.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfasst § 11 TSG auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren wurden. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 TSG bleibt der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlechtsänderung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils wird im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte des Kindes nicht verfassungswidrig eingeschränkt.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.12.2014 16:51
Quelle: KG Berlin PM vom 2.12.2014

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