Otto Schmidt Verlag

BVerwG 9.12.2014, 5 C 32.13

Pflegegeld für die Großmutter zweier Enkelkinder

Großeltern können gegenüber dem Träger der Jugendhilfe auch dann einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern haben, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten. Diese in der früheren Rechtsprechung des BVerwG aufgestellte Anforderung ist jedenfalls überholt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin nahm ihre beiden Enkelkinder bei sich auf, weil die alleinstehende Mutter der Kinder, die Tochter der Klägerin, nicht für deren Erziehung sorgte. Das AG übertrug der Klägerin die elterliche Sorge für die Kinder. Daraufhin beantragte die Klägerin bei dem Jugendamt der beklagten Stadt, die Kosten für die Vollzeitpflege der Kinder zu übernehmen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehe nicht, weil die Kinder bei der Klägerin schon bislang gut untergebracht seien.

Das VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt; das OVG wies sie ab. Die Klägerin habe ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder nicht in der Weise zurückgezogen, dass sie das Jugendamt vor die Wahl gestellt hätte, ihr Pflegegeld zu gewähren oder die Betreuung der Kinder einzustellen. Auf die Revision der Klägerin änderte das BVerwG die Entscheidung des OVG und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen.

Das Jugendamt hat den Antrag der Klägerin mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt. Ein dringend zu deckender erzieherischer Bedarf hat vorgelegen, da durch den tatsächlichen Ausfall der leiblichen Eltern ein entsprechendes Defizit bestand. Die Vollzeitpflege durch die hierzu geeignete Klägerin war notwendig, um diesen Bedarf zu decken. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung waren deshalb erfüllt.

Hierzu gehört entgegen der Ansicht des OVG nicht die ernsthafte Erklärung von Großeltern, die Vollzeitpflege aufzugeben, wenn ihnen kein Pflegegeld gewährt werde. Diese in der früheren Rechtsprechung des BVerwG aufgestellte Anforderung ist jedenfalls überholt. Dies hat der Gesetzgeber mit einer im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte und damit auch die Gewährung von Pflegegeld an diese unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen worden.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.12.2014 16:12
Quelle: BVerwG PM Nr. 76 vom 9.12.2014

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