Otto Schmidt Verlag

BVerfG 11.12.2014, 1 BvR 1485/12

Abschaffung des Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs verfassungsgemäß

Die Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgemäß. Die frühere Rechtslage, nach der die Kürzung der Versorgungsbezüge bei der ausgleichspflichtigen Person an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs bei der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt wurde, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten.

Hintergrund:
§ 55c Abs. 1 S. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung bestimmte, dass Kürzungen des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungekürztes Ruhegehalt. Entsprechende Regelungen gab es für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für Beamte und Richter (sog. Rentnerprivileg). Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde das sog. Rentnerprivileg zum 1.9.2009 - ausgenommen für Übergangsfälle - abgeschafft.

Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde im März 1956 geboren und bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem SVG. Seine im April 1958 geborene Ehefrau ist als Arzthelferin berufstätig. Die im Februar 1978 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2011 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Jeweils im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht für den Beschwerdeführer und zu Lasten des Anrechts des Beschwerdeführers bei der Wehrbereichsverwaltung West ein Anrecht für die Ehefrau begründet. Die Wehrbereichsverwaltung West kürzte das Ruhegehalt des Beschwerdeführers um mtl. rd. 980 €.

Im Hinblick auf den vorgezogenen Ruhestand des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente erhalten kann, setzte das AG die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers gem. §§ 35 und 36 VersAusglG i.H.v. rd. 280 € teilweise aus. Aufgrund der Verpflichtung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen, setzte das AG die Kürzung gem. §§ 33, 34 VersAusglG ab März 2011 i.H.v. (weiteren) 350 € mtl. aus, lehnte einen weitergehenden Antrag auf vollständige Aussetzung der Kürzung aber ab. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück.

Das BVerfG hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Gründe:
Die Rechtslage, die dem angegriffenen Beschluss des OLG zugrunde liegt, verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

Nach § 55c Abs. 1 S. 1 SVG in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung sind die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Ehegatten ab dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung zu kürzen. Eine Aussetzung dieser Kürzung ist - von Übergangsfällen abgesehen - nur in den Grenzen der §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht.

Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmen in mit dem GG grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13 -). Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Auch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des sog. Rentnerprivilegs zunächst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten. Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken, steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vorliegend nicht entgegen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Dabei kann der Versicherungsfall - wie hier - bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gekürzte Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 6.5.2014, s.o.).

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.01.2015 16:56
Quelle: BVerfG PM Nr. 3 vom 16.1.2015

zurück zur vorherigen Seite