Otto Schmidt Verlag

BGH 3.12.2014, XII ZB 101/14

Zur Bestimmung des Eigennamen des ausländischen Ehegatten zu Familien- und Vornamen

Wählen Ehegatten als Ehenamensstatut gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB das deutsche Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen. Einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht grundsätzlich nicht zu.

Der Sachverhalt:
Die Betroffene besitzt die indonesische Staatsangehörigkeit und begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen und Geburtsnamen in das Eheregister. Ausweislich ihrer Geburtsurkunde lauten ihre Namen auf "D. K. Da. P. ", wobei nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden wird.

Im November 2011 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen C. V. Die Eheleute wählten für die Namensführung in der Ehe das deutsche Recht und bestimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Ausweislich der Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung lautet der Name der Betroffenen nunmehr "D. K. Da. P. (Eigennamen) V. ". Der Geburtsname lautet "D. K. Da. P. (Eigennamen)".

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Standesamt) lehnte den Antrag der Betroffenen, diese Beurkundung dahin abzuändern, dass als Vorname "D. K. " und als Geburtsname "Da. P. " in das Eheregister eingetragen werden, ab.

Das AG gab dem hiergegen gerichteten Antrag der Betroffenen statt und wies das Standesamt an, die Namen der Betroffenen entsprechend einzutragen. Das OLG wies die Beschwerde des Standesamts zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Standesamts hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zutreffend erkannt, dass ein ausländischer Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen kann, wenn die Ehegatten als Ehenamensstatut gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt haben; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das deutsche Namensrecht indes grundsätzlich nicht zu.

Wählen die Ehegatten deutsches Recht zum Ehenamensstatut, findet § 1355 BGB Anwendung. Gem. Abs. 2 können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Dabei meint der "geführte Name" in Abgrenzung zum Geburtsnamen insbesondere den durch Heirat erworbenen Namen. Nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB kann eine Person, die einen Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben hat und deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen.

Art. 10 Abs. 2 EGBGB eröffnet dem ausländischen Ehegatten ein Namenswahlrecht in dem Umfang, wie es nötig ist, um die gewünschte Namensführung zu erreichen und dabei zu verhindern, dass die Qualität der Namen mehreren sich widersprechenden Sachrechten untersteht. Gilt nach einer Rechtswahl deutsches Ehenamensrecht, ist es dem ausländischen Ehegatten daher zu ermöglichen, seinen Namen in die von § 1355 BGB vorausgesetzte Namenssystematik einzupassen. Es ist ihm insoweit nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts aus seinen bisherigen Eigennamen Vor- und Familiennamen zu bestimmen und dann statt des bestimmten Familiennamens den Familiennamen des Ehegatten anzunehmen.

Zu beachten ist, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können; dieses lässt einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall nicht zu. Nur ausnahmsweise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden, etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende "Verfestigung" eingetreten ist und sich ein "echter Doppelname" gebildet hat.

Nach alldem konnte die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Zwar ist die Auffassung des OLG, wonach die Betroffene aus ihren Eigennamen gem. Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB Vor- und Geburtsnamen bestimmen kann, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Jedoch hat das OLG die Bestimmung zweier Eigennamen der Betroffenen zu Geburtsnamen als zulässig erachtet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach deutschem Namensrecht grundsätzlich nur ein Familienname zu führen ist. Die Betroffene hat ein Wahlrecht, welchen ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen bestimmen will. Zu dessen Ausübung (vgl. Art. 47 Abs. 4 EGBGB) wird das OLG der Betroffenen Gelegenheit zu geben haben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.02.2015 11:20
Quelle: BGH online

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