Otto Schmidt Verlag

BGH 18.3.2015, XII ZB 424/14

Zur Einreichung einer Beschwerdeschrift in Form eines eingescannten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes

Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 S. 4 genügt.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 3) (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Der Beschluss des AG, mit dem der Mutter die elterliche Sorge für ihr Kind entzogen und das Jugendamt zum Vormund des Kindes bestellt worden war, wurde ihr am 31.5.2014 zugestellt. Mit elektronischem, auf den 4.6.2014 datierten Dokument legte die Mutter Beschwerde ein und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Dokument ging am 25.6.2014 auf dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach des AG ein. Der Beschwerdeschriftsatz war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Vielmehr wurde der Beschwerdeschriftsatz mitsamt Anlagen eingescannt und als PDF-Datei elektronisch an das AG versandt.

Das KG verwarf die Beschwerde der Mutter. Auf deren Rechtsbeschwerde hob der BGH den Beschluss des KG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das KG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die mittels Datei übersandte Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gerecht wird. Jedoch hat sich das KG nicht die Frage vorgelegt, ob der ausweislich des Eingangsstempel am 25.6.2014 im Geschäftsgang des AG eingegangene Ausdruck der PDF-Datei mit dem unterzeichneten Beschwerdeschriftsatz die am 30.6.2014 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde gewahrt hat.

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG können die Beteiligten Anträge und Erklärungen auch als elektronisches Dokument übermitteln. Über § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG gelten für das elektronische Dokument § 130 a Abs. 1 und 3 ZPO sowie § 298 ZPO entsprechend. Anstelle der vom Urheber unterzeichneten Urkunde besteht das elektronische Dokument aus der in der elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst. An die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die qualifizierte elektronische Signatur (§ 14 Abs. 2 S. 2 FamFG i.V.m. § 130 a Abs. 1 S. 2 ZPO).

Wird eine im Original eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung eingescannt und im Anhang einer Email als PDF-Datei nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstellenbeamtin an die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts geschickt, genügt nach der Rechtsprechung des BGH der Ausdruck einer auf diesem Weg übermittelten Datei der Schriftform. Denn der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ab. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist.

Nach diesen Maßstäben ist das KG zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Übersendung der PDF-Datei mit der eingescannten Beschwerdeschrift den Anforderungen an ein elektronisches Dokument nach § 14 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 130 a Abs. 1 ZPO nicht genügt, weil es an der hierfür erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur fehlt. Indes hat sich das KG nicht mit der Tatsache befasst, dass sich in den Akten eine ausgedruckte und mit der Unterschrift der Mutter versehene Beschwerdeschrift befindet, die ausweislich des Eingangsstempels am 25.6.2014 zu den Akten gelangt ist. Das KG hat allerdings offen gelassen, ob die Mutter das Original des Beschwerdeschriftsatzes vor dem Einscannen handschriftlich unterzeichnet oder es lediglich mit ihrer eingescannten bzw. hineinkopierten Unterschrift versehen hat. Hierauf kommt es aber maßgeblich an.

Für den Fall, dass die Mutter den Beschwerdeschriftsatz im Original unterschrieben und den Schriftsatz mit ihrer eigenhändig geleisteten Unterschrift insgesamt eingescannt und verschickt hat, wäre dem Unterschriftserfordernis genüge getan. Die Mutter hätte dann die Beschwerdefrist eingehalten. Für den Fall, dass sie das Original der Beschwerdeschrift lediglich mit einer eingescannten oder hineinkopierten Unterschrift versehen hat, wäre die Beschwerde dagegen nicht wirksam eingelegt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.04.2015 10:14
Quelle: BGH online

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