Otto Schmidt Verlag

BGH 25.3.2015, XII ZR 160/12

Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen des anderen Ehegatten

Der BGH hat sich mit der Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen befasst, die der andere Ehegatte im Rahmen des sog. Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten  Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.2.2008 veräußerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 €. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31.5.2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus.

Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (rd. 307.000 €) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines sog. Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein. Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt rd. 226.000 €. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 € ausgezahlt.

LG und OLG wiesen die u.a. auf Zahlung von rd. 32.000 € gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. Da die Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB. Soweit das OLG dem Vortrag der Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann dem OLG dagegen nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt, die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer Vereinbarung oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt.

Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Das bedeutet allerdings nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände, die als anderweitige Bestimmung einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe entgegenstehen können. Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit der vom OLG gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.

Das OLG hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte Zweikontenmodell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können, wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete und auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das OLG verkannt, dass sich aus der von den Parteien einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt, ob die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Die von beiden Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Darlehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen.

Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitiert hat, weil durch die steuermindernde Geltendmachung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist. Ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten sprechen könnte, ist darin zu sehen, dass der Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren. Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen, dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös i.H.v. 450.000 € zunächst die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur den verbleibenden Restbetrag i.H.v. 220.000 € hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.04.2015 11:30
Quelle: BGH online

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