Otto Schmidt Verlag

BGH 15.4.2015, XII ZB 252/14

Wegfall des Rentner-/Pensionistenprivilegs rechtfertigt keine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs

Allein die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG a.F.) rechtfertigt eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.4.2015 - XII ZB 428/12). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet.

Der Sachverhalt:
Die im März 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Mai 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, von denen das eine verstorben, das andere nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.

Der 54-jährige Antragsgegner (Ehemann) ist Postbeamter, der im Jahr 2004 nach einem Schlaganfall wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Er hat in der Ehezeit ein Anrecht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i.H.v. rd. 1.290 € mit einem Ausgleichswert von rd. 645 € erlangt. Daneben hat der Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 2,6266 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 1,3133 Entgeltpunkten erworben, aus denen er - wegen fehlender Dreifünftelbelegung mit Pflichtbeitragszeiten (§ 43 SGB VI) - keine Invaliditätsversorgung beziehen kann.

Die 51-jährige Antragstellerin (Ehefrau) hat in der Ehezeit Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 10,5382 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 5,2691 Entgeltpunkten erworben, die zum großen Teil aus Kindererziehungszeiten herrühren.

Das AG führte den ungekürzten Versorgungsausgleich durch. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns setzte das OLG den Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns von 645 € auf 486 € herab und wies das weitergehende Rechtsmittel zurück. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es ist für sich genommen noch nicht grob unbillig i.S.v. § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat. Allerdings kann unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gerechtfertigt sein, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (§ 13 BeamtVG) erhöhte Invaliditätsversorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde.

Auf diese Grundsätze hat sich das OLG bezogen, als es den auf der Grundlage des tatsächlich bezogenen Ruhegehalts ermittelten Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns (644,85 €) auf den fiktiv ermittelten Wert (486,27 €) herabgesetzt hat, der sich bei einem Verbleib des Ehemanns im aktiven Dienst ergeben hätte. Ein darüber hinaus gehender Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht. Das OLG hat mit zutreffender Begründung erkannt, dass dies im vorliegenden Fall nicht deshalb geboten ist, weil die laufende Invaliditätsversorgung des Ehemanns in der Zeit, in der die Ehefrau ihrerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG aF) vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird.

Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen. Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet.

Das OLG ist rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass die Durchführung des - restlichen - Versorgungsausgleichs nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. Vorliegend wird der Vollzug des von ihm angeordneten Versorgungsausgleichs nicht dazu führen, dass der Ehemann mit den ihm verbleibenden Nettobezügen unter das Existenzminimum in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen absinkt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidungen ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der XII ZB 252/14 zu kommen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext der XII ZB 428/12 zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.05.2015 11:42
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite