Otto Schmidt Verlag

BVerfG 25.4.2015, 1 BvR 3326/14

Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs erfolglos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den befristeten Ausschluss des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind und gegen das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Im Hinblick auf die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahr 2003 geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt. Ein erstes im Jahr 2005 begonnenes Umgangsverfahren endete im September 2010 vor dem OLG mit der Anordnung von Umgangskontakten, die anfangs durch einen Umgangspfleger begleitet werden sollten. Wegen der überlangen Dauer dieses Verfahrens stellte der EGMR mit Urteil vom 21.4.2011 eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest.

Die gerichtlich angeordneten Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Da auch sämtliche Versuche, einen Umgangspfleger zu finden, scheiterten, leitete das AG im Februar 2011 von Amts wegen ein Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht ein. Der Beschwerdeführer stellte mehrere Befangenheitsanträge gegen die Familienrichterin, verweigerte die Zusammenarbeit mit der gerichtlich bestellten Sachverständigen, beantragte mehrfach die Verlegung anberaumter Termine und erhob drei Verzögerungsrügen. Mit Beschluss vom 12.11.2013 schloss das AG den Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer bis zum 31.10.2015 aus.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum OLG. Zu den anberaumten Anhörungsterminen erschien der Beschwerdeführer nicht, er verweigerte seine Begutachtung und lehnte den zuständigen Familiensenat als befangen ab. Mit Beschluss vom 17.9.2014 änderte das OLG den Beschluss des AG insofern ab, als es dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zum Kind einmal je Kalendermonat per Brief gestattete und der Mutter aufgab, dem Kind die Briefe unverzüglich auszuhändigen.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte vor dem BVerfG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG.

Das Umgangsrecht eines Elternteils wird von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützt. Es kommt allerdings eine Einschränkung des Umgangsrechts - bis hin zum Ausschluss - in Betracht, wenn der Schutz des Kindes dies im Einzelfall erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung auszuschließen. Vorliegend haben die Fachgerichte den befristeten Umgangsausschluss nachvollziehbar mit dem erklärten Willen des Kindes, der Unfähigkeit der Mutter zur Vermittlung eines positiven Vaterbildes und dem eingeschränkten Gespür des Beschwerdeführers für die kindlichen Bedürfnisse in der äußerst schwierigen familiären Situation begründet. Die gerichtliche Beurteilung, wonach das Kind im Falle einer Anordnung von Umgangskontakten - ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse und gegen seinen erklärten Willen - zum Gegenstand experimenteller Ansätze gemacht werde, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Vorliegend war insbesondere zu berücksichtigen, dass das mittlerweile 11-jährige Kind spätestens seit seiner erstmaligen Anhörung durch das Amtsgericht im Mai 2011 stest vehement irgendwelche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer abgelehnt hat. Der Umgangsausschluss ist auch verhältnismäßig, und die Gestaltung des Verfahrens durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So hat das OLG dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, brieflich Kontakt zu seinem Sohn zu halten und dem Kind dadurch sein fortwährendes Interesse an ihm und seinem Wohlergehen zu zeigen und die Neugier des Kindes zu wecken. Auch die Dauer des Umgangsauschlusses ist verhältnismäßig. Insbesondere vor dem Hintergrund der Erwägung, dass das dann knapp dreizehnjährige Kind sich im Rahmen seiner fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung von der Mutter lösen und möglicherweise ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln könnte.

Die Verfassungsbeschwerde teilweise verfristet, soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Umgangsverfahrens rügt. Es fehlt im Übrigen auch an einer hinreichend substanziierten Begründung. Die Verzögerung des Abänderungsverfahrens (zwei Jahre und neun Monate vor dem AG und zehn Monate vor dem OLG) ist maßgeblich auf das eigene Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Solche Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht hat, sind jedoch verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Es lag deshalb im Hinblick auf die Dauer des Abänderungsverfahrens auch kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vor; dies hat auch der EGMR in seinem Urteil vom 15.1.2015 ausdrücklich festgestellt.

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, als der Beschwerdeführer vorsorglich das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs in Umgangsverfahren gerügt hat. Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht beschwerdebefugt. Mangels verfassungsrechtlich relevanter Verzögerung des Abänderungsverfahrens ist es ausgeschlossen, dass der mit einem effektiven Beschleunigungsrechtsbehelf bezweckte Schutz vor Verfahrensverzögerung hier verletzt sein könnte. Ein Einwirken auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist hier auch deshalb ausgeschlossen, weil die existierende Möglichkeit der Verzögerungsrüge vorliegend zur Beschleunigung des Verfahrens geführt hat und nicht ersichtlich ist, welche zusätzliche Beschleunigung ein weitergehender Verzögerungsrechtsbehelf im hier zu entscheidenden Fall hätte bewirken können.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.05.2015 12:00
Quelle: BVerfG PM Nr. 31 vom 20.5.2015

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