Otto Schmidt Verlag

BFH 18.12.2014, III R 63/13

Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig beschäftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf Empfängerkonto

Die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes können nach § 9c Abs. 3 S.  3 EStG in der in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 geltenden Fassung nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2009 und 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren beide berufstätig und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein mtl. Gehalt i.H.v. 300 € eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils bar gezahlt.

2011 meldete die Klägerin die Beschäftigung rückwirkend für die Streitjahre im sog. Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See an. Daraufhin zahlten die Kläger die sich daraus ergebenden Abgaben i.H.v. rd. 1.000 € an die Knappschaft.

In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils 2/3 der Aufwendungen (3.600 €), mithin eines Betrages von 2.400 € für jedes Streitjahr. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen ab. § 9c Abs. 3 S. 3 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung setze eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraus, während im Streitfall eine Barzahlung erfolgt sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG auch im Falle einer Barzahlung an eine geringfügig beschäftigte Betreuungsperson steuerrechtlich zu berücksichtigen sind.

Maßgeblich ist vorliegend die bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2011 geltende Norm des § 9c Abs. 3 S. 3 EStG. Danach ist Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht worden ist. Dabei beschränkt diese Vorschrift die Nachweisanforderungen nicht auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, etwa Dienstleistungen von Unternehmern, die Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausstellen.

Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden. Die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) sollen Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen. Dieser Zweck rechtfertigt es, den Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachzuweisen.

Hinweis:
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Vorschrift setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.06.2015 10:55
Quelle: BFH PM Nr. 38 vom 3.6.2015

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