Otto Schmidt Verlag

BGH 22.7.2015, XII ZB 583/14

Keine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung bei Eingang des Verlängerungsgesuchs erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim OLG

Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern

Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen die vom AG ausgesprochene Verpflichtung, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich von rd. 86.000 € zu zahlen. Die Entscheidung des AG wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 17.3.2014 zugestellt. Die Antragsgegnerin legte am 15.4.2014 Beschwerde ein. Am 19.5.2014 (einem Montag) beantragte die Antragsgegnerin beim AG die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat. Das AG veranlasste noch am 19.5.2014 die Übersendung des Verlängerungsgesuchs an das OLG, wo es am 23.5.2014 eingegangen ist.

Nachdem das OLG auf die Verfristung des Verlängerungsantrages hingewiesen hatte, beantragte die Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Beschwerde. Hierzu führte sie aus, die immer zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte ihrer Verfahrensbevollmächtigten habe das schriftsätzliche Verlängerungsgesuch entgegen der ihr erteilten Anweisung nicht an das OLG adressiert. Ihrer Verfahrensbevollmächtigten sei die falsche Adressierung aufgefallen, nachdem sie den entsprechenden Schriftsatz unterzeichnet und an die Mitarbeiterin zur Versendung übergeben habe.

Daraufhin habe sie die Kanzleiangestellte angewiesen, den an das Familiengericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und einen neuen, ansonsten gleich lautenden, an das OLG adressierten Schriftsatz anzufertigen und ihr zur Unterschrift vorzulegen. Ihr sei umgehend der neue, richtigerweise an das OLG adressierte Verlängerungsantrag zur Unterschrift vorgelegt worden, den sie ebenfalls unterzeichnet habe. Sie habe ihre Kanzleiangestellte angewiesen, diesen Schriftsatz nunmehr vorab per Fax und anschließend per Post zu versenden. Diese habe jedoch versehentlich den an das OLG gerichteten Schriftsatz vernichtet und stattdessen den ursprünglichen an das Familiengericht adressierten Schriftsatz vorab per Fax und anschließend per Post dorthin versandt.

Das OLG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verwarf die Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO nicht mehr in Betracht kam, nachdem das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim OLG eingegangen war. Deshalb hat es zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin die Beschwerdebegründungsfrist versäumt hat. Ebenfalls zu Recht hat das OLG der Antragsgegnerin gem. § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt, weil die Fristversäumung auf einem der Antragsgegnerin gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht.

Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Ist die Rechtsmittelschrift an das unzuständige Gericht adressiert worden, ist nach der Rechtsprechung des BGH zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte lediglich dahin angewiesen hat, den bereits von ihm unterzeichneten Schriftsatz hinsichtlich der Adressangabe zu korrigieren und ihn ohne erneute Vorlage an das zuständige Gericht zu senden, und denjenigen, in denen der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellte wie hier angewiesen hat, einen neuen Schriftsatz mit zu-treffender Adressangabe zu fertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das zuständige Gericht zu senden.

Für die erstgenannten Fälle hat der BGH entschieden, dass der Rechtsanwalt zur Absicherung der Ausführungen seiner Einzelanweisung zusätzliche Vorkehrungen zu treffen bzw. zu veranlassen hat, um sicherzustellen, dass die Kanzleiangestellte die ihr zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelanweisung tatsächlich befolgt. Wenn sich der Rechtsanwalt hingegen den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die sonst zuverlässige Angestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden, sind zusätzliche Vorkehrungen, die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren werde, nach der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich.

Vorliegend hatte die Kanzleiangestellte bereits das ursprüngliche Verlängerungsgesuch entgegen der Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten nicht an das OLG adressiert. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Kanzleiangestellte bereits bei der zuvor erteilten konkreten Einzelanweisung den Schriftsatz weisungswidrig an ein anderes Gericht adressiert hat, darf der Rechtsanwalt nicht mehr darauf vertrauen, dass sie anschließend bei der Existenz zweier, jeweils unterschriebener Schriftsätze den richtigen Schriftsatz weisungsgemäß an das zuständige Gericht übersendet. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt gehalten, nicht nur seine Kanzleiangestellte anzuweisen, den von ihm unterschriebenen, neu gefassten Schriftsatz an das zuständige Gericht zu versenden, sondern durch weitere Maßnahmen sicherzustellen, dass dies auch geschieht und nicht etwa der zuvor von ihm unterschriebene Schriftsatz abgesandt wird.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.08.2015 12:13
Quelle: BGH online

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