Otto Schmidt Verlag

OLG Dresden 26.8.2015, 1 U 319/15 u.a.

Kein Schadenersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

Eltern steht kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber sind allein die Kinder. Infolgedessen hat das OLG Dresden die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Leipzig Schadenersatz für Verdienstausfall begehrten, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten.

Der Sachverhalt:
In drei parallel gelagerten Verfahren begehrten Mütter Schadenersatz von der Stadt Leipzig für Verdienstausfall, da ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten. Das LG gab der Klage in voller Höhe statt. Das Gericht sah eine Amtspflichtverletzung der Stadt, weil diese den Kindern trotz entsprechender Bedarfsanmeldung keinen Betreuungsplatz zugewiesen hatte. Diese Amtspflicht bestehe nicht nur gegenüber den Kindern, sondern auch - drittschützend - gegenüber den erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern.

Auf die Berufung der beklagten Stadt Leipzig hob das OLG Dresden die Entscheidung auf und wies die Klagen ab. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Zwar hatte die Beklagte die ihr nach § 24 Abs.2 SGB VIII obliegende Amtspflicht, den Kindern der Klägerinnen einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Die Klägerinnen konnten aber nicht geschützte Dritte dieser Amtspflicht angesehen werden.

Den Klägerinnen selbst stand kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kindertagestätte zu. Anspruchsinhaber waren allein die Kinder. Die Eltern sind in solchen Fällen nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes ist die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten dar.

Schließlich war auch der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Insofern sind nur Schäden inbegriffen, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustehen. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, gehören nicht dazu. Infolgedessen kam es auch nicht auf die Streitfrage an, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Bedarfsplanung Fehler unterlaufen waren und ob dies vorwerfbar gewesen war.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.08.2015 12:00
Quelle: OLG Dresden PM v. 26.8.2015

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