Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 9.4.2015, 28 U 159/14

Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch die erbende Ehefrau

Für die Nichtabnahme eines neuen Wohnmobils kann die erbende Ehefrau des zwischenzeitlich verstorbenen Käufers Schadensersatz schulden. Eine in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers vorgesehene Pauschalierung des Schadensersatzes auf 15 Prozent des Kaufpreises ist wirksam, wenn sie dem Käufer die Möglichkeit offen hält, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen.

Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Beklagten bestellte bei der Klägerin auf dem Caravan Salon in Düsseldorf im September 2013 ein neues Wohnmobil zum Kaufpreis von rd. 40.000 €. Zugleich vereinbarte er die Inzahlungnahme des von ihm genutzten Wohnmobils für 12.000 €.

Auf der Fahrt mit seinem alten Wohnmobil zur Klägerin, bei der der Ehemann das neue Wohnmobil in Empfang nehmen wollte, kam es zu einem Unfall. Bei diesem erlitt das alte Wohnmobil einen Totalschaden. Der Ehemann zog sich Verletzungen zu, an denen er wenige Tage später verstarb. Die Beklagte bat daraufhin die Klägerin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, weil sie keine Verwendung für das neue Wohnmobil habe und den Kauf nicht finanzieren könne.

In der Folgezeit trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und verlangte von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Verkaufsbedingungen einen 15-prozentigen Kaufpreisanteil von rd. 6.000 € als Schadensersatzpauschale.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Klägerin seht die in ihren Verkaufsbedingungen geregelte Schadensersatzpauschale i.H.v. 15 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Beklagte ist als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Ehemann hat einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser hat den Ehemann und - nach seinem Tod - die Beklagte als Erbin zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug auch nach einer von der Klägerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, steht ihr zudem Schadensersatz zu.

Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15 Prozent des Kaufpreises, rd. 6.000 €. Mit dieser Pauschale kann die Klägerin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung ist wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen hält, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Den Nachweis eines geringeren Schadens hat die Beklagte jedoch nicht geführt. Nach dem Vortrag der Klägerin beläuft sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 €.

Einen Anspruch auf etwaige von der Beklagten für das verunfallte Wohnmobil bezogene Ersatzleistungen hat die Klägerin dagegen nicht. Es lag ein einheitlicher Kaufvertrag vor, der es dem Käufer gestattete, einen Kaufpreisteil i.H.v. 12.000 € durch die Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen. Wenn der Verkäufer nach seinem Rücktritt von diesem Kaufvertrag einen wirtschaftlichen Nachteil aus der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs geltend machen will, muss er den ihm entstandenen Schaden insgesamt konkret abrechnen. Dies hat die Klägerin mit der von ihr geltend gemachten Schadenspauschale jedoch gerade nicht getan.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2015 15:27
Quelle: OLG Hamm PM vom 14.9.2015

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