Otto Schmidt Verlag

BGH 19.8.2015, XII ZB 208/15

Keine analoge Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe

Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden. Die Versagungsgründe wegen unzureichender Mitwirkung im Bewilligungsverfahren sind durch § 118 Abs. 2 ZPO abschließend geregelt.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragte im Dezember 2013 Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren. Das Familiengericht lehnte den Antrag ab, weil die Antragstellerin keine Belege beigefügt und diese auch nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nachgereicht hatte. Das Beschwerdegericht wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin mit den in der Beschwerdeinstanz nachgereichten Unterlagen ein Vorsorge-Sparkonto nicht angegeben hatte, auf das sie regelmäßige Sparraten von mtl. 50 € einzahlte.

Im August 2014 beantragte die Antragstellerin erneut Verfahrenskostenhilfe und gab hierbei wiederum das Vorsorge-Sparkonto nicht in der Formularerklärung an. Sie fügte jedoch einen Kontoauszug bei, aus dem sich zum 20.12.2013 ein Kontostand von 350 € ergab.

AG - Familiengericht - und KG lehnten auch diesen Antrag ab. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des KG auf und bewilligte ihr für das Scheidungsverfahren in erster Instanz ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.

Die Gründe:
Das KG ist unzutreffend von einer Verwirkung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe auf Grundlage einer analogen Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausgegangen.

Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat. Umstritten ist, ob § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der seinem Regelungsinhalt nach nur die nachträgliche Aufhebung einer Bewilligung wegen falscher Angaben ermöglicht, analog bereits im Bewilligungsverfahren anzuwenden ist und auch hier bei mindestens grob nachlässig unrichtigen Angaben zur Versagung führt. Der Senat verneint dies. Im laufenden Bewilligungsverfahren steht ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung, um den Antragsteller zu der erforderlichen Mitwirkung anzuhalten, etwa das Verlangen der Glaubhaftmachung, die Anordnung der Vorlegung von Urkunden und das Einholen von Auskünften. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke.

Nach der Rechtsprechung des BGH hat die Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor allem Sanktionscharakter. Daher kann das Gericht die Verfahrenskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu beeinflussen. Würde man den Rechtsgedanken des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingegen bereits im Bewilligungsverfahren anwenden und Verfahrenskostenhilfe wegen falscher Angaben versagen, ergäbe sich eine deutlich weiter reichende Folge, nämlich dass das beabsichtigte Verfahren wie hier das Scheidungsverfahren überhaupt nicht geführt werden kann, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz insgesamt versagt bleibt.

Das BVerfG hat aus dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie dem Rechtsstaatsgrundsatz die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Die Versagung des Zugangs zum Rechtsschutz kann deswegen jedenfalls nicht im Wege der Analogie zu einer Vorschrift hergeleitet werden, die nicht das Ziel der Versagung des Rechtsschutzes verfolgt, sondern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer bereits bewilligten (Sozial-)Leistung beseitigt. Daher kommt eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren nicht in Betracht. Die Versagungsgründe wegen unzureichender Mitwirkung im Bewilligungsverfahren sind insoweit durch § 118 Abs. 2 ZPO abschließend geregelt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.09.2015 11:33
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite