Otto Schmidt Verlag

BFH 23.6.2015, III R 37/14

Erstmalige Berufsausbildung und Ausbildungsdienstverhältnis eines Feldwebels

Wird ein Kind nach der Schulausbildung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zum Feldwebelanwärter zugelassen, ist seine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob das Kind darüber hinaus das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, ist insoweit unerheblich.

Der Sachverhalt:
Der Sohn des Klägers hatte im März 2008 mit damals 19 Jahren seine schulische Laufbahn mit dem Abitur abgeschlossen. Anschließend verpflichtete er sich für zwölf Jahre bei der Bundeswehr und begann ab Juli 2008 mit der Ableistung seines Grundwehrdienstes. Der Kläger erhielt Kindergeld für seinen Sohn bis einschließlich Juni 2008. Ende 2008 wurde der Sohn unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Feldwebelanwärter zugelassen und 2011 zum Feldwebel ernannt. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des Monats Juni 2020 enden. In der Zeit von Januar 2012 bis Oktober 2013 gehörte der Sohn des Klägers einem Fallschirmjägerbataillon an. In dieser Zeit absolvierte er durchgängig verschiedene Aus- und Weiterbildungen.

Im Juli 2013 beantragte der Kläger ab Januar 2012 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seines Sohnes Kindergeld, was die Familienkasse jedoch abwies, da der Sohn mit der Ernennung zum Feldwebel die Berufsausbildung beendet habe. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision der Behörde hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Die erstmalige Berufsausbildung war mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen. Ob der Sohn das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebt, war ohne Bedeutung.

Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Die bestandene Feldwebelprüfung ist ein berufsqualifizierender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang. Sie ermöglicht als Laufbahnprüfung die Beförderung zum Feldwebel und den Zugang zu den Feldwebellaufbahnen. Das angestrebte Ziel "Berufssoldat" setzt keinen weiterführenden Abschluss voraus. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses bedeutet keinen Laufbahnwechsel. Sie erfordert bei Unteroffizieren, die den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht haben, zusätzlich nur die Vollendung des 24. Lebensjahres.

Der Sohn des Klägers stand auch nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis gem. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG. Die Verwendung des in der bisherigen BFH-Rechtsprechung entwickelten Begriffs des Ausbildungsdienstverhältnisses legt die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber den Begriff i.S.d. Rechtsprechung verstanden wissen wollte. Insofern entspricht der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses in § 32 Abs. 4 S. 3 EStG - vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben können - dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Lohnsteuerrecht (so auch FG Münster, Urt. v. 12.9.2014, Az.: 4 K 2950/13 Kg, Grönke-Reimann in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 126). Infolgedessen lag hier kein Ausbildungsdienstverhältnis vor.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.10.2015 14:51
Quelle: BFH online

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