Otto Schmidt Verlag

BGH 2.9.2015, XII ZB 226/15

Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung

Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn die Existenz des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung zumindest inzident festgestellt worden ist. Das gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.

Der Sachverhalt:
Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Für sie ist eine Berufsbetreuerin u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Die Betroffene war seit Mitte Januar 2015 mit gerichtlicher Genehmigung in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie untergebracht, für den Zeitraum 23.3. bis 20.4.2015 war ihre medikamentöse Zwangsbehandlung gerichtlich genehmigt.

Auf entsprechenden Antrag der Betreuerin genehmigte das AG mit Beschluss vom 21.4.2015 die weitere Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 16.6.2015 sowie die Behandlung der Betroffenen auch gegen ihren Willen mit im Beschlusstenor im Einzelnen bezeichneten Medikamenten bis längstens zum 2.6.2015. Auf die Beschwerde der Betroffenen fasste das LG den Beschlusstenor neu und nahm dabei insbesondere mit auf, dass Durchführung und Dokumentation der Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes erfolgen müssen. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG sei jedenfalls schon für die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung geboten, weil der Beschluss des LG den im Fehlen des Ausspruchs nach § 323 Abs. 2 FamFG liegenden Rechtmäßigkeitsmangel des amtsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses erst mit Wirkung für die Zukunft habe heilen können.

Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat. So liegt der Fall hier (Verstoß des AG gegen § 323 Abs. 2 FamFG). Nach dieser Bestimmung muss die Beschlussformel enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist. Dieser Ausspruch fehlt im Beschluss des AG. Das LG hat diesen Mangel jedoch erkannt und die Beschlussformel entsprechend ergänzt. Damit ist die Rechtslage insoweit geklärt, so dass es in diesem Punkt an einem rechtlich anerkennenswerten Bedürfnis der Betroffenen für eine Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG fehlt.

Die Rechtsbeschwerde rügt auch ohne Erfolg, die Ausführungen des LG zu einem den Anforderungen des § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB genügenden Überzeugungsversuch seien unzureichend. Die Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung setzt gem. § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass vor der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme versucht wurde, den Betroffenen - ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks - von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen.

Dem wird die Entscheidung des LG gerecht. Das LG hat der von ihm eingeholten Stellungnahme des die Betroffene behandelnden Stationsarztes entnommen, dass seit Januar 2015 mindestens zweimal wöchentlich im Rahmen der Visitengespräche durch Stationsarzt und Oberärztin erfolglos versucht wurde, der Betroffenen Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Gründe der Behandlung zu vermitteln. Damit sind sowohl hinsichtlich der die Überzeugungsversuche durchführenden Personen als auch zu zeitlichem Umfang und inhaltlicher Ausgestaltung die Anforderungen erfüllt, die § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB als materiell-rechtliche Voraussetzung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsbehandlung aufstellt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.10.2015 13:44
Quelle: BGH online

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