Otto Schmidt Verlag

BGH 21.10.2015, IV ZR 68/15

Gerichtliche Zuständigkeit bei Deutsch-Türkischen Erbstreitigkeiten

Erbschaftsansprüche i.S.d. § 15 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens aus dem Jahr 1929 liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Der Rechtsstreit muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird. Maßgeblich für die Frage, welche Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist der Sachvortrag des Klägers.

Der Sachverhalt:
Bei den Parteien handelt es sich um zwei Brüder, die in Deutschland wohnen, deren Vater aber türkischer Staatsangehöriger war und bis vor seinem Tod im Juni 1994 in der Türkei lebte. Erben waren seine vier Söhne, darunter die beiden Parteien, und seine Ehefrau, die Mutter der Geschwister. Zur Erbschaft gehörte ein Haus in der Türkei.

Die Erben veräußerten das Haus im März 2011 zu einem Preis von 100.000 Türkischen Lira. Der Käufer bezahlte hiervon 90.000 Türkische Lira. Diese verteilten die Erben unter sich. Den Restkaufpreis behielt der Käufer zunächst ein. Im Jahr 2012 reiste der Beklagte in die Türkei und erhielt vom Käufer den restlichen Kaufpreis. Hiervon zahlte er ein Viertel an einen Bruder aus. Dem Kläger sagte er mehrfach zu, ihm den zustehenden Anteil auszuzahlen, ohne dass irgendetwas passierte.

Im März 2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm 2.500 Türkische Lira nach seiner Behauptung umgerechnet 1.082 € als seinen Anteil auszuzahlen. Nachdem der Kläger einen Vollstreckungsbescheid über 1.082 € erwirkt hatte, zahlte der Beklagte in zwei Raten insgesamt 300 €.

Der Beklagte legte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein. Das AG hielt den Vollstreckungsbescheid abzüglich der erfolgten Zahlungen und eines Teils der Nebenforderungen jedoch aufrecht. Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, mit der er auch die internationale Zuständigkeit rügte, wies das LG die Klage als unzulässig ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Gründe:
Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte gem. § 15 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens (in Kraft getreten als Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929 - Nachlassabkommen) besteht nicht. Vielmehr richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVVO a.F. bzw. sofern die Streitigkeit gem. Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO a.F. nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO a.F. fallen sollte §§ 12, 13 ZPO). Der Beklagte wohnt in Deutschland. Die Voraussetzungen von § 15 des Nachlassabkommens sind - entgegen der Ansicht des LG - nicht erfüllt.

Die Zuständigkeit nach dieser Norm setzt voraus, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Feststellung des Erbrechts, Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüche sind. Daran fehlte es hier aber. Im Streitfall hatten die Erben ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück gemeinschaftlich an einen Dritten veräußert. Sie teilten den erhaltenen Erlös unter sich auf. Den vom Käufer geschuldeten Restkaufpreis hat der Beklagte vereinnahmt und hiervon ein Viertel an einen weiteren Bruder ausgezahlt. Der Kläger begehrte daraufhin, einen entsprechenden Anteil. Gegenstand des Rechtsstreits ist somit kein Erbschaftsanspruch i.S.d. § 15 des Nachlassabkommens, sondern eine Auseinandersetzung um die Frage, in welchem Umfang der Beklagte einen aus dem Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes vereinnahmten Erlösanteil auskehren muss.

Maßgeblich für die Frage, welche Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist der Sachvortrag des Klägers. Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation durch den Kläger an, sondern darauf, auf welche Tatsachengrundlage der Kläger seinen Anspruch stützt und inwieweit der Kläger auf dieser Tatsachengrundlage bestimmte Ansprüche verfolgt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.11.2015 15:30
Quelle: BGH online

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