Otto Schmidt Verlag

FG Baden-Württemberg 28.1.2015, 14 K 982/13

Schweizer Familienzulage und deutsches Kindergeld

Die Berechnung von Differenzkindergeld hat kindbezogen zu erfolgen. Ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 S. 1 EStG bei einem Kind darf nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und vier Kindern im Inland. Ihr ältestes Kind ist volljährig und befindet sich in Berufsausbildung. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist unter Berücksichtigung von Verordnungen der EU und des Freizügigkeitsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist.

Ist die Schweizer Familienzulage geringer als das deutsche Kindergeld, zahlt die inländische Familienkasse dem Kindergeldberechtigten (hier: der Kindsmutter) den Unterschiedsbetrag. Im Streitfall betrugen die Schweizer Familienzulagen mtl. für die zwei jüngsten Kinder 200 CHF (rd. 165 €) und für die zwei ältesten Kinder 250 CHF (rd. 207 €). Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von mtl. 184 €, für das dritte Kind 190 € und das vierte Kind 215 €, also insgesamt 773 €, und zog hiervon die Schweizer Familienzulage von insgesamt 744 € ab. Daraufhin setzte die Familienkasse ein mtl. Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin i.H.v. rd. 29 € fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. III R 9/15 geführt.

Die Gründe:
Die Berechnung des Differenzkindergeldes muss kindbezogen erfolgen. Ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 S. 1 EStG bei einem Kind darf nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Vorliegend war das Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin für das dritte Kind i.H.v. mtl. rd. 25 € und für das vierte Kind i.H.v. rd. 50 € zu berechnen.

Übersteigt die Schweizer Familienzulage für das erste und das zweite Kind das Kindergeld, so kann dieser übersteigende Betrag nicht mit dem Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder verrechnet werden. Hierfür gibt es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen bevorzugt die Berechnung der Familienkasse Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern, weil diesen der Überschuss der Schweizer Familienzulage verbleibt. Lediglich bei Anspruchsberechtigten mit mehr als zwei Kindern kann der Überschuss der Schweizer Familienzulage für die ersten beiden Kindern mit Kindergeld für weitere Kinder verrechnet werden. Dies jedoch ist aus Gleichheitsgründen bedenklich.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.12.2015 17:19
Quelle: FG Baden-Württemberg PM vom 2.12.2015

zurück zur vorherigen Seite