Otto Schmidt Verlag

FG Münster 11.11.2015, 7 K 453/15 E

Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden; die Ausgleichszahlung dient dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Ausgleichszahlungen beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung von Mai 2012 vereinbarten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau eine Ausgleichszahlung über insgesamt 35.000 € (2012: 20.000 €; 2013: 15.000 €) zum Ausgleich des Zugewinns sowie zum Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung. Insgesamt entfiel davon ein Betrag i.H.v. rd. 28.000 € auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Aufwendungen des Klägers i.H.v. 12.000 € für den Ausschluss der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung dient dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche.

Vorliegend ist diese Voraussetzung gegeben. Nach den zum 1.1.2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich wäre ohne die Ausgleichszahlung das Versorgungsanwartschaftsrecht des Klägers zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau aufzuteilen gewesen. Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere Versorgungsbezüge zugeflossen wären.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2015 10:25
Quelle: FG Münster PM vom 15.12.2015

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