Otto Schmidt Verlag

Europäische Güterrechtsverordnungen in Kraft getreten

Die Europäischen Güterrechtsverordnungen VO (EU) 2016/1103 sowie VO (EU) 2016/1104 sind im Rahmen einer sog. Verstärkten Zusammenarbeit am 28.7.2016 in Kraft getreten. Geltungsbeginn ist aber für die meisten und wichtigsten Regelungen erst der 29.1.2019 (jew. Art. 70). Die Verordnungen gelten für die Güterstände von Ehepaaren oder eingetragenen Partnern mit grenzüberschreitendem Hintergrund (d.h. Paare, die unterschiedliche EU-Staatsbürgerschaften haben und/oder Güter in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen).

So wird geklärt, welches Gericht in Fragen im Zusammenhang mit dem Ehegüterrecht und dem Güterstand eingetragener Partnerschaften zuständig ist bzw. welches Recht gilt. Durch die Verordnungen soll auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in diesbezüglichen grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden. Es werden klare Regeln in Bezug auf das geltende Recht im Scheidungs- oder Todesfall festgelegt, die Rechtssicherheit wird verbessert und parallelen und möglicherweise widersprüchlichen Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten ein Ende bereitet.

In den Verordnungen bleiben die zugrunde liegenden Institute Ehe und Partnerschaft unangetastet; es handelt sich nach wie vor um Angelegenheiten, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Sie enthalten außerdem eine Reihe von Schutzvorkehrungen zur Wahrung der nationalen Rechtssysteme. So werden etwa teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Recht das Institut der eingetragenen Partnerschaft nicht kennt, in keiner Weise dazu verpflichtet, es vorzusehen oder die Gerichtsbarkeit dafür auszuüben.

An der Verstärkten Zusammenarbeit nehmen teil: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik sowie Zypern. Estland hat bereits angekündigt, sich beteiligen zu wollen. In den Teilnehmerstaaten sind die Verordnungen nach Geltungsbeginn unmittelbar anwendbar. Für Deutschland bedeutet das, dass ab Geltungsbeginn Art. 15 EGBGB und, soweit anwendbar, auch die §§ 97 ff. FamFG verdrängt werden.

Linkhinweis:

  • Für den Volltext der Güterrechtsverordnungen VO (EU) 2016/1103 klicken Sie bitte hier.
  • Für den Volltext der Güterrechtsverordnungen VO (EU) 2016/1104 klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.07.2016 13:50
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union

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