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Neue Vorschriften zur Verbesserung des Schutzes von Kindern in grenzüberschreitenden Familiensachen vorgeschlagen

Die Europäische Kommission hat Korrekturen der EU-Vorschriften zum Schutz von Kindern im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung in Bezug auf Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesentführung vorgeschlagen. Dazu gehören kürzere Fristen für den Abschluss von Verfahren und die Vermeidung der hohen Kosten, die gewöhnlich im Zusammenhang mit solchen Verfahren anfallen. Außerdem soll das Wohl des Kindes stets Berücksichtigung finden.

Effizientere Verfahren in Fällen grenzüberschreitender Kindesentführung durch einen Elternteil
Die Fristen für die verschiedenen Phasen des Kindesrückgabeverfahrens sollen auf eine max. Gesamtdauer von 18 Wochen beschränkt (höchstens sechs Wochen für die Zentrale Behörde zur Bearbeitung des Antrags, sechs Wochen für das erstinstanzliche Gericht und sechs Wochen für das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht). Gegen eine Entscheidung über die Rückgabe eines Kindes kann dann nur einmal ein Rechtsbehelf eingelegt werden, und es wird im Ermessen des Richters liegen, diese Entscheidung in der Zwischenzeit für vollstreckbar zu erklären.

Unter uneingeschränkter Wahrung der Struktur der nationalen Rechtssysteme soll sichergestellt werden, dass nur eine begrenzte Anzahl von Gerichten für Fälle von elterlicher Kindesentführung zuständig ist, damit Richter die erforderliche Fachkompetenz aufbauen können.

Anhörung des Kindes
Ein Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, soll die Möglichkeit bekommen, diese in jedem Verfahren zu äußern. Dies soll insbesondere für die Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht und über die Rückgabe von Kindern im Fall einer Entführung durch einen Elternteil gelten.

Zügige Vollstreckung von Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten
Mit den neuen Vorschriften soll zudem das Exequaturverfahren, ein Zwischenverfahren für die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat, abgeschafft werden. In Fällen, in denen die Entscheidung nach sechs Wochen noch nicht vollstreckt wurde, soll das Gericht die ersuchende Zentrale Behörde im Ursprungsmitgliedstaat oder direkt den Antragsteller darüber informieren, warum die Vollstreckung nicht fristgerecht erfolgt ist. Um die Vollstreckung zu beschleunigen, soll es für das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, möglich sein, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten
Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden in Kindschaftssachen ist eine zwingende Voraussetzung für das gegenseitige Vertrauen zwischen den Behörden verschiedener Mitgliedstaaten. Mit den neuen Vorschriften soll eine bessere Zusammenarbeit gefördert werden, da Zentralen Behörden die direkte Anlaufstelle für Eltern darstellen und eine Schlüsselrolle einnehmen, wenn es darum geht, die Richter bei der Anwendung der Vorschriften zu unterstützen. Darüber hinaus werden dadurch Kinderschutzbehörden besser in die grenzübergreifende Zusammenarbeit einbezogen.

Dazu gehören kürzere Fristen für den Abschluss von Verfahren und die Vermeidung der hohen Kosten, die gewöhnlich im Zusammenhang mit solchen Verfahren anfallen. In Rückgabeverfahren etwa sollen die Regeln für Eltern klarer festgelegt werden. Außerdem sollen die dazu ermutigt werden, Mediation in Anspruch zu nehmen, um mögliche Gerichtskosten zu sparen. Die Abschaffung der Exequaturverfahren kann in einigen Mitgliedstaaten Kosteneinsparungen von ca. 1.100 bis 4.000 € pro Fall ermöglichen. Darüber hinaus können Familien aufgrund der schnelleren Vollstreckung die Kosten für einen Fachanwalt sparen, die je nach Mitgliedstaat schätzungsweise bei 1.000 bis 4.000 € für jeweils weitere zehn Arbeitsstunden liegen.

Die nächsten Schritte
Der Vorschlag liegt nun dem Rat der EU vor. Der Beschluss wird gemäß dem besonderen Gesetzgebungsverfahren für justizielle Zusammenarbeit in Familiensachen (Art. 81 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einstimmig im Rat gefasst. Das Europäische Parlament wird zu dem Vorschlag angehört.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.08.2016 15:24
Quelle: Europäische Kommission

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