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Reform des Sachverständigenrechts: Neue Mindestanforderungen an Gutachter

Der Bundesrat hat am 23.9.2015 ein Gesetz zur Reform des Sachverständigenrechts gebilligt, der Bundestag im Juli verabschiedet hatte. Demzufolge sollen künftig nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen.

Konkret müssen Sachverständige eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation nachweisen. Pädagogen oder Sozialpädagogen können lediglich dann berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen. Bisher gibt es keine förmlichen Anforderungen an die Ausbildung der Gutachter, obwohl sie regelmäßig zu entscheiden haben, welche Maßnahmen etwa bei Sorgerechtsentzug, Umgangsregelung für das Wohl des Kindes oder zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.

Zusätzlich enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf, mit dem Beteiligte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen vorgehen können. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des Bundesrates veröffentlichten Gesetzestext klicken Sie bitte hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.09.2016 13:53
Quelle: Bundesrat PM vom 23.9.2016

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