Otto Schmidt Verlag

Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen

Der am 12.4.2017 vom Bundeskabinett vorgelegte Gesetzentwurf sieht Verbesserungen beim Kinderschutz, bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, die Stärkung der Pflegekinder und ihrer Familien sowie die inklusive Betreuung in Kitas vor. Die Bundesregierung hat den GesE am 21.4.2017 dem Bundesrat vorgelegt.

Der Gesetzentwurf sieht Folgendes vor:

1. Verbesserung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

  • Kinder und Jugendliche erhalten einen uneingeschränkten Beratungsanspruch nach § 8 Absatz 3 SGB VIII.
  • Eine Ombudsstelle als externe und unabhängige Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche in der Kinder- und Jugendhilfe vor Ort wird im SGB VIII verankert.

2. Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien

  • Die Klärung und Berücksichtigung der Lebensperspektive für Pflegekinder orientiert sich am kindlichen Zeitempfinden und ist als Kriterium vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch in Verfahren und bei Entscheidungen der Familiengerichte zu berücksichtigen.
  • Die Beratung und Unterstützung von Herkunftseltern und Pflegeeltern werden verbessert.
  • Das Familiengericht erhält die Möglichkeit, den dauerhaften Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie anzuordnen, wenn eine Verbesserung der Erziehungsverhältnisse in der Herkunftsfamilie trotz Beratung und Unterstützung der Eltern innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Pflegekindes vertretbaren Zeitraums nicht erreicht wurde und auch künftig nicht zu erwarten ist und der Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

3. Qualifizierung von Schutzinstrumenten und -maßnahmen

  • Die Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren und zur Aufsicht über Einrichtungen werden stärker am Schutzbedürfnis der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.
  • Die Regelungen zur Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen werden zusammengeführt, konkretisiert und qualifiziert.
  • Schutzlücken in Bezug auf Einrichtungen der offenen Jugendarbeit werden geschlossen.
  • Die Datenschutzregelungen im Kontext der Einsichtnahme in das erweiterte
  • Führungszeugnis von neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen werden praxistauglicher gestaltet.
  • Die Vermittlung von Medienkompetenz wird als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe wird im Rahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes klargestellt.
  • Die Länder ergreifen die bei der Unterbringung von Asylbegehrenden geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Aufnahmeeinrichtungen. Die Träger von Aufnahmeeinrichtungen werden zur Entwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften in Bezug auf Kinder, Jugendliche und Frauen verpflichtet.

4. Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz

  • Das Gesundheitswesen wird stärker in die Verantwortungsgemeinschaft für einen wirksamen Kinderschutz einbezogen, insbesondere durch Regelung der Mitverantwortung der gesetzlichen Krankenversicherung und Beteiligung ärztlicher Melderinnen und Melder am Prozess der Gefährdungseinschätzung beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe.
  • Unklarheiten in der Regelung der Befugnis kinder- und jugendnaher Berufsgeheimnisträger zur Weitergabe von Informationen an das Jugendamt werden durch eine stärker am Normadressaten ausgerichtete Formulierung beseitigt.
  • Ärztliche Melderinnen und Melder erhalten vom Jugendamt eine Rückmeldung über den weiteren Fortgang des Verfahrens der Gefährdungseinschätzung.
  • Das Zusammenwirken von Jugendamt und Jugendstrafjustiz, Strafverfolgungsbehörden und Familiengericht im Kinderschutz wird verbessert.

5. Bedarfsgerechtere Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

  • Der Leitgedanke der Inklusion auf Grundlage des Übereinkommens für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) wird programmatisch im SGB VIII verankert.
  • Die Leistungsart „Jugendwohnen“ wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Jugendsozialarbeit konkretisiert.
  • Es wird klargestellt, dass unterschiedliche Hilfearten kombiniert werden können.
  • Eine Regelung zur Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger beim Zuständigkeitsübergang wird eingeführt.
  • Die Träger der freien Jugendhilfe werden stärker in die Pflicht zur Qualitätsentwicklung einbezogen.
  • Die Regelungen zur inklusiven Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege werden weiterentwickelt.
  • Den Ländern wir die Möglichkeit eröffnet, Landesrahmenverträge mit den kommunalen Spitzenverbände und den Leistungserbringern zur Finanzierung von Maßnahmen und Leistungen für unbegleitete ausländische junge Menschen abzuschließen und daran die Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe an unbegleitete ausländische junge Menschen zu knüpfen.

Zum RegE kommen Sie hier.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags (DiP) verfolgen. Den Link dorthin finden Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.05.2017 17:32
Quelle: PM des BMFSFJ v. 12.4.2017; BR-Drucks. 314/17

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