Otto Schmidt Verlag

Aktuell im FamRB

Eintritt der formellen Rechtskraft in Familiensachen (Schneider, FamRB 2018, 371)

Der formellen Rechtskraft kommt eine große Bedeutung zu. So werden in Familiensachen viele Entscheidungen erst mit Rechtskraft wirksam, z.B. in Ehesachen (§ 116 Abs. 2 FamFG). Trotz ihrer Bedeutung bereitet die Berechnung der formellen Rechtskraft jedoch in der Praxis oftmals Probleme. Im Folgenden sollen deshalb die Regelungen zum Eintritt der formellen Rechtskraft kurz erläutert werden.

1. Begriff

2. Rechtskraftzeugnis

a) Zuständigkeit

b) Antrag

c) Ausnahmen vom Antragserfordernis

d) Notfristzeugnis

aa) Nichteinholung

bb) Einholung

e) Inhalt des Rechtskraftvermerks

3. Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten

4. Eintritt der formellen Rechtskraft

a) Allgemeine Grundsätze

b) Verspätet eingelegte Rechtsmittel

c) Zurückweisung oder Verwerfung

d) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

e) Zurücknahme des Rechtsmittels

f) Wiederaufnahme des Verfahrens

g) Einlegung einer Verfassungsbeschwerde

h) Rechtskraft bei Berichtigung von Entscheidungen

i) Rechtsmittelverzicht

j) Rechtsmittel

5. Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft in Familiensachen

a) Übersicht

b) Besonderheiten in Familiensachen

aa) Beschwerdeentscheidungen

bb) Nichtdurchführbare Zustellung

cc) Versäumnisentscheidungen

6. Anschlussrechtsmittel

a) Statthafte Anschlussrechtsmittel

b) Besonderheiten im Verbundverfahren

c) Besonderheiten bei Versorgungsausgleichsfolgesachen

7. Fristberechnung

a) Allgemeine Grundsätze

b) Fristbeginn

c) Fristende

d) Ablauf sämtlicher Notfristen

8. Zusammenfassung


1. Begriff
Es ist zwischen materieller und formeller Rechtskraft zu unterscheiden:

Formelle Rechtskraft bedeutet, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann (§ 45 FamFG, § 705 ZPO).
Materielle Rechtskraft bedeutet, dass die entschiedene Sache nicht mehr Gegenstand eines neuen Verfahrens sein kann. Sie bindet daher auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte, kann aber in Ausnahmefällen durchbrochen werden (vgl. § 48 FamFG, §§ 578 ff. ZPO).

Durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt lediglich die Bescheinigung der formellen Rechtskraft.

2. Rechtskraftzeugnis
a) Zuständigkeit

Für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs sachlich und örtlich zuständig (§ 46 Satz 1 FamFG, § 706 Abs. 1 ZPO).

Die Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts ist nur zuständig, wenn der Rechtsstreit dort anhängig ist (§ 46 Satz 2 FamFG, § 706 Abs. 1 ZPO). Es kommt deshalb darauf an, wo sich die Akte zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses befindet. Die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Erteilung von Rechtskraftzeugnissen beginnt erst mit der Einreichung einer Rechtsmittelschrift; die bloße Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von VKH oder PKH macht den Rechtsstreit im höheren Rechtszug noch nicht anhängig.

b) Antrag
Das Rechtskraftzeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Dabei sind im Regelfall nur die am Verfahren beteiligten Personen antragsberechtigt. Ein unbeteiligter Dritter ist nicht antragsberechtigt, so dass ihm auch bei Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu verweigern ist.

In Familiensachen ist zu beachten, dass neben Antragsteller und Antragsgegner weitere Personen Beteiligte sein können (vgl. § 7 Abs. 1, 2, § 158 Abs. 3, § 172, § 174, § 188, § 191, § 204, § 212, § 219 FamFG) und ausnahmsweise auch...


 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2018 10:22
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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