Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

BGH, Beschl. v. 22.8.2018 – XII ZB 180/18

Bestellung eines Verfahrenspflegers für Betreuten auch im Aufhebungsverfahren

Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an BGH v. 29.6.2011 – XII ZB 19/11, FamRZ 2011, 1577 = FamRB 2011, 346).

BGH, Beschl. v. 15.8.2018 – XII ZB 370/17

Rechte des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen

a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an BGH v. 22.3.2017 – XII ZB 460/16, FamRZ 2017, 1069).

b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen.

BGH, Beschl. v. 18.7.2018 – XII ZB 635/17

Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betreuten

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Erstreckung des Aufgabenkreises der Betreuung auf alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen und bei Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten (im Anschluss an BGH v. 23.8.2017 ­ XII ZB 611/16, FamRZ 2017, 1865 und BGH v. 9.5.2018 ­ XII ZB 577/17).

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2018 12:31
Quelle: BGH online

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