Otto Schmidt Verlag

LG Köln 4.9.2018, 30 O 94/15

Wann ist jemand erbunwürdig?

Ein Mann, der seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher erschlagen hat, ist erbunwürdig und daher im Rahmen der Erbfolge am Nachlass seiner getöteten Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist. Auch wenn er die Tat weiterhin bestreitet, steht dem die rechtskräftige Verurteilung durch die Strafgerichte entgegen, die auch in die zivilrechtliche Beweiswürdigung einfließen.

Der Sachverhalt:

Die Kläger sind Ersatzerben nach der am 22.10.2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beklagte war der Ehemann der Erblasserin. Dieser wurde vom LG Köln zu elf Jahren Haft wegen Totschlags im Jahr 2014 verurteilt (Az. 105 Ks 6/14), nachdem er seine Ehefrau mit einem Feuerlöscher erschlagen hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er seine Frau nach dem gemeinsamen Frühstück im Oktober 2013 zunächst mit einer Dose Bauschaum angegriffen. Diese sei daraufhin die letzten Stufen der Kellertreppe hinuntergestürzt. Auf den Kopf der am Boden liegenden Frau habe der Beklagte sodann mindestens fünf Mal mit einem fast drei Kilogramm schweren Feuerlöscher eingeschlagen, wodurch diese verstarb. Das Urteil wurde im Januar 2018 durch den BGH bestätigt (2 StR 150/15). Der Beklagte bestreitet die Tat weiterhin.

Die Ehefrau hinterließ einen Nachlass von rund 750.000 € und einen Erbvertrag, in dem der Beklagte als Vorerbe eingesetzt war. Erst bei dessen Ableben wären sein Enkel und die Schwester der Getöteten zu gleichen Teilen (Nach-)Erben des dann verbliebenen Nachlasses geworden. Als Ersatz für die Schwester sollten zwei gemeinnützige Vereine deren Hälfte vom restlichen Nachlass bekommen. Drei Monate nach der Verurteilung des Beklagten verzichtete die Schwester der Getöteten auf ihr Erbe und schlug dieses aus. Die zwei an ihre Stelle tretenden gemeinnützigen Vereine (Kläger), die sich international für Kinder bzw. deutschlandweit für Menschen mit einer Autoimmunerkrankung einsetzen, waren der Ansicht, dass der Beklagte erbunwürdig sei, was zu einem sofortigen Aufleben ihrer Erbenstellung führen würde.

Das LG gab der Klage statt. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Beklagte ist aufgrund des nunmehr rechtskräftig festgestellten Totschlages an der Erblasserin schuldig und damit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig.

Die Tötung des Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit, wenn die Tat nach § 211 oder § 212 StGB (Mord oder Totschlag) erfüllt, also vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen ist. Auch wenn der Beklagte die Tat weiterhin bestreitet, steht dem die rechtskräftige Verurteilung durch die Strafgerichte entgegen, die auch in die zivilrechtliche Beweiswürdigung einfließen.

Die Strafkammer hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie aufgrund anderer Beweisergebnisse und objektiv entgegenstehender Tatsachen der Einlassung des hiesigen Beklagten im Strafverfahren nicht folgen konnte. Denn bereits nach den Gutachten konnte sowohl angesichts des eingetretenen Verletzungsbildes als auch der vorhandenen Blutspuren am Tatort ein Unfallgeschehen mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Das LG ist im vorliegenden Fall nach Auswertung des strafgerichtlichen Urteils ebenfalls davon überzeugt gewesen, dass der Beklagte sich des Totschlags zulasten der Erblasserin schuldig gemacht hat. Infolgedessen ist er im Rahmen der Erbfolge nicht mehr zu berücksichtigen.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.10.2018 09:49
Quelle: LG Köln Pressemitteilung v. 28.9.2018

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