Otto Schmidt Verlag

BFH 13.3.2018, X R 25/15

Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge können Sonderausgaben darstellen

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Berufsausbildung, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Es reichte nicht aus, dass Naturalunterhalt geleistet wurde.

Der Sachverhalt:

Die Kläger sind die Eltern des am 15.3.1991 geborenen Kindes P. Sie wurden im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. P befand sich vom 1.1.2010 bis zum 5.5.2010 in der Berufsausbildung zum Straßenbauer, wohnte aber noch bei den Klägern. Im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses behielt der Arbeitgeber im Streitjahr Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 258,60 € und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 31,91 € von der Ausbildungsvergütung ein.

P. machte diese Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.

Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug der ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Gründe:

Die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sie von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten hat. Diese Beiträge werden jedoch nur dann von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen, wenn sie zusätzlich zum Regelunterhalt tatsächlich gezahlt werden, ggf. im Wege der Erstattung an das Kind.

Da im vorliegenden Fall die Kläger dem P. die Beiträge nicht erstattet hatten, haben sie die Versicherungsbeiträge ihres Kindes nicht getragen und können sie deshalb auch nicht als Sonderausgaben im Streitjahr geltend machen. Es reichte nicht aus, dass Naturalunterhalt geleistet worden war.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.10.2018 11:23
Quelle: BFH PM Nr. 51 vom 8.10.2018

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