Otto Schmidt Verlag

OVG Münster 9.11.2018, 12 A 3076/15

Kein Pflegewohngeld: Haus des Ehemannes muss für Pflegekosten der Ehefrau eingesetzt werden

Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.

Der Sachverhalt:

Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin war Bewohnerin eines stationären Pflegeheims. Ihr Ehemann ist Alleineigentümer eines Hauses. Die Klägerin, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt lebte, war zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt. Der Ehegatte weigerte sich, das Haus zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen. Das für die Betreuung der Klägerin beantragte Pflegewohngeld wurde der Klägerin nicht gewährt, weil die Verwertung des Hauses des Ehemanns die Investitionskosten decken könnte.

Das VG gab der Klage statt. Das OVG änderte das Urteil ab und wies die Klage ab.

Die Gründe:

Es besteht vorliegend kein Anspruch auf Pflegewohngeld.

Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann - wie im Streitfall - Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, dass die Klägerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt war und ihr Ehemann sich geweigert hatte, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.

Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Die Klägerin lebte hier zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen war. Das Haus des Ehemannes stellt verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegensteht. Daran ändert auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum des Ehemannes stand und die Klägerin darüber nicht verfügen konnte.

Das Haus ist auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte sich geweigert hat, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen. Zwar dürfte der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein, dass nicht getrennt lebende Ehegatten für einander einstehen. Dafür, dass der Gesetzgeber bei einem Versagen dieser Einstandsgemeinschaft von einer Berücksichtigung auch des Vermögens des Ehegatten absehen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stellt auch trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.11.2018 12:24
Quelle: OVG Münster PM vom 9.11.2018

zurück zur vorherigen Seite