Otto Schmidt Verlag

OLG Oldenburg 26.9.2018, 3 W 71/18

Unwirksames Ehegattentestament trotz Aussetzung des Scheidungsverfahrens und Durchführung eines Mediationsverfahrens

Nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Die Tatsache, dass der Erblasser sich zu einer Aussetzung des Scheidungsverfahrens und zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt hat, um noch einmal zu prüfen, ob die Ehe "eventuell" nicht doch fortgeführt werden soll, lässt seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen.

Der Sachverhalt:

Das Verfahren betrifft die Frage der Wirksamkeit eines sog. Berliner Testaments, bei dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen, im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren.

Die Eheleute verfassten im Jahr 2012 ein Berliner Testament. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.

Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe "eventuell" nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten in der Folge um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das AG entschied, dass die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Das OLG bestätigte diese Entscheidung nunmehr.

Die Gründe:

Nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So liegt die Sache hier.

Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt hat, lässt seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen. Es muss vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben soll, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).

Es liegt hier auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollten. Eine solche Absicht kann vorliegend nicht festgestellt werden.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.11.2018 17:07
Quelle: OLG Oldenburg PM Nr. 48 vom 13.11.2018

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