Otto Schmidt Verlag

OLG Nürnberg 30.7.2018, 10 UF 838/18

Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei Uneinigkeit über Vor- und Nachname des Kindes

Können sich Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht einigen, welchen Vor- bzw. Nachnamen das Kind künftig tragen soll, so kann das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden. Dabei ist in erster Linie dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, es sind aber auch Belange der Eltern mit zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:

Die Eltern des betroffenen Kindes, welche keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, konnten sich nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen den Eltern Einigkeit. Die Eltern, die sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, teilten dem Standesamt Regensburg deshalb auch keinen Namen des Kindes mit. Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht übertragen wird. Dem Vater kam es dabei auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen indische Wurzeln ergäben.

Das AG übertrug der Mutter das Recht, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens übertrug das AG hingegen dem Vater. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein und beantragte beim OLG, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Das OLG wies den Antrag zurück. Der Vater nahm daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG zurück.

Die Gründe:

Das AG hat eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen, die die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen, den Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester, aber auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtigt.

Das AG hat zu Recht u.a. darauf abgestellt, dass das Kind zusammen mit einer Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Es entspricht dem Wohl des Kindes am besten, wenn dieses denselben Geburtsnamen hat wie die beiden anderen Familienangehörigen, mit denen es in einem Haushalt lebt. Es dient der Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Mutter, der Halbschwester und dem Kind, wenn es denselben Familiennamen trägt. Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln ersichtlich sein sollen, muss hinter dem Interesse des Kindes klar zurücktreten.

Das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens hat das AG hingegen zu Recht dem Vater übertragen. In einer Gesamtschau entspricht es dem Kindeswohl am besten, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden kann.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2018 19:03
Quelle: OLG Nürnberg PM Nr. 32 vom 7.11.2018

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