Otto Schmidt Verlag

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2019

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1.1.2019 geändert. So werden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Ab dem 1.1.2019  beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) demzufolge 354 € statt bisher 348 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 € statt bisher 399 € und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 € statt bisher 467 €.

Auch in der neuen Düsseldorfer Tabelle werden - wie schon zuvor - die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe wieder um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1.7.2019 soll dann das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 € auf 204 €, für ein drittes Kind von derzeit 200 € auf 210 € und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 € auf 235 € angehoben werden. Dieses ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sog. Zahlbetragstabellen.

Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert.

Linkhinweis:

Die neue Düsseldorfer Tabelle

 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.11.2018 16:59
Quelle: OLG Düsseldorf Pressemitteilung v. 27.11.2018

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