Otto Schmidt Verlag

Starke-Familien-Gesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG) vorgelegt.

Der Kinderzuschlag wird in zwei Stufen neugestaltet. Dabei sind die folgenden sechs Maßnahmen vorgesehen:

1. Der Kinderzuschlag soll so erhöht werden, dass er zusammen mit dem Kindergeld den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums mit Ausnahme des Betrages für Bildung und Teilhabe deckt. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen werden den Kindern gesondert gewährt.

2. Kindeseinkommen soll den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent, statt wie bisher zu 100 Prozent, mindern, soweit dadurch nicht mehr als 100 Euro vom Kindeseinkommen unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gehendes Kindeseinkommen wird wie bisher zu 100 Prozent angerechnet.

3. Die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags wird durch einen einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten und durch feste Bemessungszeiträume wesentlich vereinfacht.

4. Die Abbruchkante, an der der Kinderzuschlag bislang schlagartig entfällt, wird abgeschafft. Dazu werden die oberen Einkommensgrenzen aufgehoben.

5. Zusätzliches Einkommen der Eltern soll den Gesamtkinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent, statt wie bisher zu 50 Prozent, mindern.

6. Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Dieser erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag für Familien, die in verdeckter Armut leben, soll zunächst auf drei Jahre befristet werden.

Die ersten drei Maßnahmen treten am 1.7.2019 in Kraft, die weiteren drei Maßnahmen am 1.1.2020.

Im Bereich der Leistungen für Bildung und Teilhabe sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1. Erhöhung des Betrages für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

2. Wegfall der Eigenanteile bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung,

3. Regelung zur Unabhängigkeit des Anspruches auf Lernförderung von einer Versetzungsgefährdung,

4. Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall gesonderter Anträge für Schulausflüge, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und Teilhabeleistungen; zudem wird grundsätzlich auch die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Geldleistungen ermöglicht und

5. Einführung der Möglichkeit für Schulen, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen.

Diese Maßnahmen treten am 1.8.2019 in Kraft.


Zum Vorgang in DIP kommen Sie hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.01.2019 11:31
Quelle: BR-Drucks. 17/19

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