Otto Schmidt Verlag

Gesetzentwurf zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch

Die Bundesregierung (BR-Drucks. 71/19) bzw. die Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucks. 19/7693) haben den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vorgelegt.

Der Entwurf sieht vor, dass der § 219a StGB durch einen Abs. 4 ergänzt wird. Dieser Ausnahmetatbestand soll es zukünftig behandelnden Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen erlauben, auch öffentlich über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1–3 StGB zu informieren, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Sie sollen darüber hinaus, auf weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, die die zuständigen Bundes- oder Landesbehörden, Beratungsstellen gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) und Ärztekammern bereitstellen, insb. durch Verlinkung in ihrem Internetauftritt hinweisen dürfen. Das ausdrückliche Verbot für die direkte Werbung für den Schwangerschaftsabbruch soll jedoch erhalten bleiben.

Außerdem soll die Altersgrenze für den Anspruch auf Versorgung mit Verhütungsmitteln (§ 24a Abs. 2 Satz 1 SGB V) auf 22 Jahre angehoben werden.

Zu dem Gesetzesvorhaben auf der Homepage des BMJV kommen Sie hier.

Zu den Dokumenten kommen Sie hier und hier, zum Vorgang in DIP hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.03.2019 12:24
Quelle: BR-Drucks. 71/19; BT-Drucks. 19/7693

zurück zur vorherigen Seite