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Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe – die Zweite (Erbarth, FamRB 2019, 319)

Das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 18.12.2018 (BGBl. I, 2639) reformiert und ändert § 20a LPartG wesentlich. Das bisherige Kernproblem, welche Rechtsfolgen die Verletzung der Vorschriften über die Eingehung der Ehe bei einer Umwandlung zeitigt, hat sich lediglich verlagert: Wirft die fehlende Verweisung auf § 13 PStG in § 17a Abs. 2 PStG doch die schwer zu beantwortende Frage auf, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang der Standesbeamte trotz der verbal umfassenden Verweisung des § 20a Abs. 1 Satz 2 LPartG auf §§ 1303 ff. BGB noch befugt ist, die Ehevoraussetzungen zu prüfen, und damit zugleich und nichts weniger als die Frage auf, ob und in welchem Umfang die Eheschließungsvoraussetzungen Voraussetzung der Umwandlung sind.

A. Einleitung

B. Voraussetzungen der Umwandlung aufgrund der Neuregelung

I. Bestehen einer wirksamen Lebenspartnerschaft und fehlende Aufhebung

II. Eheschließungserklärungen

1. Grundlagen

2. Divergenz zwischen Wortlaut des § 20a Abs. 1 S. 2 LPartG und Regelungsabsicht des Gesetzgebers

a) Regierungsentwurf der Bundesregierung

b) Abweichende Ansicht des Bundesrats

c) Zustimmung der Bundesregierung und des Rechtsausschusses des Bundestags

d) Keine Anpassung des materiellen Rechts an das geänderte Personenstandsrecht

3. Auflösung der Divergenz

a) Erklärung des Eheschließungswillens, nicht der Umwandlung

b) Teleologische Reduktion des § 20a S. 2 LPartG

aa) Wortlaut und Bedeutungszusammenhang

bb) Regelungsabsicht des Gesetzgebers hat grundsätzlich Vorrang

cc) Wortlautgrenze der historischen Auslegung

C. Aufhebbarkeit der durch Umwandlung entstandenen Ehe

D. Rechtsfolgen der Umwandlung

I. Rückwirkung der Umwandlung für künftig entstehende Rechte

II. Lebenspartnerschaftsname besteht als Ehename weiter

III. Lebenspartnerschaftsverträge gelten fort

IV. Umwandlung hat keine Auswirkung auf gemeinschaftliches Testament

V. Lebenspartnerschaftszeit gilt als Ehezeit im Versorgungsausgleich

VI. Rückwirkende steuerrechtliche Gleichbehandlung

E. Ergebnis


A. Einleitung

Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem neuen Gesetz „konzeptionelle Angleichungen im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht sowie im internationalen Privatrecht“ der durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 in Kraft getretenen Vorschriften. Mit der Änderung des § 20a LPartG sollen die bei den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe aufgrund der ursprünglichen Vorschrift aufgetretenen Schwierigkeiten beseitigt und Rechtsklarheit geschaffen werden. Speziell § 20a Abs. 1 S. 1, S. 2 LPartG sollte nach dem Entwurf der Bundesregierung klarstellen, dass bei der Umwandlung sämtliche Eheschließungsvoraussetzungen vorliegen müssen, d.h. keine Ehehindernisse bestehen, insbesondere nicht nach § 1308 BGB. Der Standesbeamte müsse bei Vorliegen der entsprechenden Umwandlungsvoraussetzungen an der Umwandlung mitwirken oder anderenfalls seine Mitwirkung verweigern, § 1310 Abs. 1 S. 2, S. 3 BGB.

Der Gesetzgeber hat leider das Ziel jedenfalls insoweit verfehlt, als er durch § 20a Abs. 1 S. 1, S. 2 LPartG Klarheit herstellen wollte, dass bei der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe sämtliche Eheschließungsvoraussetzungen vorliegen und durch den Standesbeamten geprüft werden müssen.

B. Voraussetzungen der Umwandlung aufgrund der Neuregelung

I. Bestehen einer wirksamen Lebenspartnerschaft und fehlende Aufhebung

Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe setzt auch nach der neuen Vorschrift gem. § 20a Abs. 1 S. 1 LPartG voraus, dass zwischen den Lebenspartnern eine Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 LPartG wirksam begründet und nicht zwischenzeitlich nach § 15 LPartG aufgehoben wurde. In sämtlichen Fällen fehlt die Umwandlungsvoraussetzung der wirksamen Lebenspartnerschaft. Auch wenn die Erklärungen beider Beteiligter nach § 20a Abs. 1 S. 1, S. 2 LPartG wirksam abgegeben wurden, besteht eine Nichtehe. Zwischen den Partnern ist eine absolute Nichtehe und eine absolute Nichtlebenspartnerschaft gegeben.

II. Eheschließungserklärungen

1. Grundlagen

§ 20 a Abs. 1 S. 1 LPartG setzt die persönliche und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegebene Erklärung beider Lebenspartner vor dem Standesbeamten voraus, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Die neue Vorschrift ist dem Wortlaut der § 1310 Abs. 1 S. 1, § 1311 S. 1 BGB angepasst worden und integriert dementsprechend § 20a S. 3 LPartG a.F. Freilich kombiniert die Vorschrift hierdurch zugleich in einem Satz Eheschließungsvoraussetzungen unterschiedlicher Rechtsfolge, nämlich ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.08.2019 09:41
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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