Otto Schmidt Verlag

BGH v. 22.5.2019 - XII ZB 613/16

Freie Mittel wegen Nichtgeltendmachung konkurrierender gleichrangiger Kindesunterhaltsverpflichtungen

Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gem. § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten, die über den Mindestunterhalt für zwei minderjährige Kinder streiten, leben seit Anfang Januar 2015 getrennt. Aus ihrer Ehe sind die Kinder Lara, geboren am 25.1.2008, und Phil, geboren am 13.1.2015, hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Kinder in Obhut der Antragstellerin. Diese verblieb bis zum 1.8.2016 in der Ehewohnung, die im Miteigentum des Antragsgegners und dessen früherer Ehefrau steht.

Im Jahr 2014 erzielte der Antragsgegner ein durchschnittliches mtl. Nettoeinkommen i.H.v. 2.143 €. In der Zeit vom 17.3.2015 bis 15.6.2015 bezog er aufgrund eines Arbeitsunfalls Krankengeld i.H.v. mtl. 1.890 €. Seit Ende April 2016 war er erneut krankgeschrieben und erhielt nach den Feststellungen des OLG Krankengeld i.H.v. mindestens 50 € netto kalendertäglich. Im Zusammenhang mit der Immobilie, deren Miteigentümer der Antragsgegner ist, haftet er gesamtschuldnerisch mit seiner früheren Ehefrau für Kreditverbindlichkeiten i.H.v. insgesamt mtl. 900 € (bei einem Zinsanteil von 313 €). Diese Verbindlichkeiten trägt allein der Antragsgegner, ebenso wie diverse Zahlungsverpflichtungen auf rückständige Versicherungsbeiträge und Wohnnebenkosten.

In Absprache mit seiner früheren Ehefrau verpflichtete der Antragsgegner sich durch Jugendamtsurkunden, für seine beiden aus der früheren Ehe hervorgegangenen Kinder, die am 6.11.2000 und am 16.11.2001 geboren wurden, Kindesunterhalt i.H.v. jeweils mtl. 44 € zu leisten. Mit Beginn des Krankengeldbezugs Ende April 2016 stellte er die Zahlung dieser Unterhaltsbeträge ein. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner im Februar 2015 auf, im Hinblick auf die Unterhaltsforderungen der gemeinsamen Kinder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit dem im Juli 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag machte sie für die Kinder Unterhalt ab Februar 2015 nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltend.

Das AG verpflichtete den Antragsgegner, für die Zeit von Februar 2015 bis November 2015 rückständigen Unterhalt für Lara i.H.v. 1.200 € und für Phil i.H.v. 800 € sowie ab Dezember 2015 laufend mtl. 120 € für Lara und 80 € für Phil zu zahlen. Das OLG änderte die Entscheidung ab und verpflichtete den Antragsgegner, für die Zeit von Februar 2015 bis November 2016 rückständigen Unterhalt für Lara i.H.v. 6.231 € und für Phil i.H.v. 5.170 € sowie ab Dezember 2016 laufend mtl. 289 € für Lara und 240 € für Phil zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Den beiden Kindern der Beteiligten steht jedenfalls der Mindestbedarf zu. Hinsichtlich der anderweitigen gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners ist das OLG zutreffend davon ausgegangen, dass sie bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit hier nur in Höhe der titulierten Beträge von jeweils 44 € zu berücksichtigen sind.

Ob für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der volle Unterhaltsbedarf eines Berechtigten auch insoweit heranzuziehen ist, als eine Zahlungspflicht für die Vergangenheit ausscheidet, weil der Unterhaltspflichtige von diesem weiteren gleichrangig Berechtigten nicht in Anspruch genommen worden ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird vertreten, dass auch diejenigen Kinder des Unterhaltsverpflichteten mit dem Mindestunterhalt in die Mangelfallberechnung einzustellen sind, denen kein oder ein niedrigerer Unterhalt gezahlt wird. Überwiegend wird dagegen auf die tatsächlichen Zahlungen abgestellt, soweit eine weitergehende Inanspruchnahme nach § 1613 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Für Fälle der gesteigerten Unterhaltspflicht ist die letztgenannte Auffassung zutreffend.

Wenn ein Unterhaltsschuldner gleichrangigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist, muss er alle nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verfügbaren Mittel einsetzen, um den Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Hat er für einzelne dieser nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangigen Kinder in der Vergangenheit weniger geleistet, als dies der anteiligen Unterhaltsquote entspricht, und besteht für diese Kinder auch kein (höherer) Unterhaltstitel, können die dem Unterhaltspflichtigen verbliebenen Beträge im Hinblick auf § 1613 Abs. 1 BGB für die Vergangenheit zur Deckung des Mindestbedarfs der übrigen Kinder eingesetzt werden. Gleiches gilt für künftige Unterhaltsansprüche, wenn die dafür erforderliche Prognose dazu führt, dass einzelne gleichberechtigte Kinder auch in Zukunft weniger Unterhalt erhalten werden, als ihnen quotenmäßig zusteht. Sollte sich diese Prognose später als falsch herausstellen, ist der Unterhaltspflichtige auf eine Abänderung des Unterhaltstitels nach §§ 238 ff. FamFG verwiesen.

Zwar hat der Senat zum früheren Recht entschieden, dass der Unterhaltsanspruch eines gegenüber dem Anspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) nachrangigen neuen Ehegatten auch dann nachrangig bleibt, wenn der gegenüber den Kindern gleichrangige frühere Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht. Allerdings stand nach der früheren Vorschrift des § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB "der Ehegatte" also sowohl der geschiedene als auch der neue Ehegatte den minderjährigen unverheirateten Kindern und den sog. privilegierten volljährigen Kindern im Rang gleich. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf die Wahrung des Mindestunterhalts der nach neuem Recht gem. § 1609 Nr. 1 BGB allein im ersten Rang stehenden minderjährigen Kinder nicht übertragbar.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.08.2019 13:59
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite