Otto Schmidt Verlag

OLG Frankfurt a.M. v. 2.7.2019 - 6 UF 238/17

Zusatzversorgung: Ehegatte des Versicherten darf bei Teilung des Rentenanrechts wegen Scheidung nicht ohne weiteres in anderen Tarif verwiesen werden

Die Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung eines pflichtversicherten Mitglieds (§ 44 Abs. 3 der Satzung) ist nichtig. Der dort vorgesehene Wechsel des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Tarif für freiwillig Versicherte verstößt gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 VersAusglG),

Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft den Ausgleich von Anrechten aus Zusatzversorgungskassen im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens. Der Ehemann hatte Ansprüche bei der EZVK erworben, die Ehefrau Ansprüche in der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes.

Das Familiengericht - AG - verneinte die Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte aus diesen Zusatzversorgungen und berücksichtigte nur das Anrecht des Ehemanns bei der EZVK entsprechend deren Vorschlag durch interne Teilung beim Versorgungsausgleich. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Im Zuge einer Ehescheidung wird in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei sollen alle in der Ehezeit aufgebauten Anrechte auf Versorgung im Alter einzeln betrachtet und ihr Wert jeweils hälftig zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Ansprüchen aus Altersvorsorge. Der Versorgungsausgleich erfolgt vorrangig durch die sog. interne Teilung der Anrechte.

Das Familiengericht begründet dabei zugunsten des jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem jeweiligen Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts, welcher dem hälftigen Wert des ehezeitlichen Anrechts möglichst nahekommen soll. Wegen der Einzelheiten der Durchführung der Teilung eröffnet der Gesetzgeber dem Versorgungsträger einen gewissen Gestaltungsspielraum (§ 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 VersAusglG), den dieser durch Regelungen in Versicherungsbedingungen oder seiner Satzung ausfüllen kann. Die getroffene Regelung ist durch das Familiengericht darauf zu überprüfen, ob sie das Gebot der nicht exakt gleichen, aber doch gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten wahrt.

Anrechte in den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes sind gleichartig. Das gilt auch für Anrechte bei der EZVK, weil deren Satzungsregelung nichtig ist, soweit sie anders als die Satzungen anderer Träger der Zusatzversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten einen Wechsel in den Tarif für freiwillig Versicherte vorsieht. Diesen Tarif bietet die EZVK pflichtversicherten Mitgliedern als Zusatzversicherung an. Die Satzung der EZVK gewährleistet insoweit keine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten (§ 11 Absatz 1 S. 1 VersAusglG).

Vorliegend würde die ausgleichsberechtigte Ehefrau aus der freiwilligen Versicherung bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres geringere Leistungen erhalten, als ihr bei Teilung in der Pflichtversicherung zustehen. In der Chance auf spätere (nach Vollendung des 80. Lebensjahres) höhere Leistungen liegt angesichts ihres Vorversterbensrisikos kein angemessener Ausgleich. Zudem sind die garantierten Leistungen in der Pflichtversicherung höher, während Versicherte im Tarif der freiwilligen Versicherung nur auf Überschussbeteiligungen hoffen können, womit sie ein höheres Kapitalmarktrisiko tragen. Für das zu Gunsten der Ehefrau übertragene Anrecht sind deshalb die Regelungen über das Anrecht des Ehemanns entsprechend anzuwenden.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH war zuzulassen, da die Frage, ob der in der Satzung der EZVK vorgesehene Tarifwechsel bei interner Teilung eines Anrechts auf Pflichtversicherung dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe entspricht, bislang nicht entschieden wurde und sich in einer Vielzahl von Verfahren stellt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.08.2019 14:43
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 43 vom 23.7.2019

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