Otto Schmidt Verlag

Aktuelle BGH-Rechtsprechung in Leitsätzen

Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes, bevor sie von erfahrenen Praktikern für Sie in den folgenden Heften aufbereitet, mit Beraterhinweisen versehen und die Konsequenzen für Ihre Praxis aufgezeigt werden.

BGH, Beschl. v. 10.7.2019 – IV ZB 22/18
Wirksamkeit einer vor dem 17.8.2015 in Erbvertrag getroffenen Rechtswahl
Zur Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag, der von einer nach dem 17.8.2015 verstorbenen deutschen Erblasserin mit einem italienischen Staatsangehörigen vor diesem Stichtag (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) geschlossen worden war.



BGH, Beschl. v. 3.7.2019 – XII ZB 62/19
Einholung weiteren Sachverständigengutachtens in Beschwerdeinstanz
a) Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder – sofern dies ausreichend ist – ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
b) Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (im Anschluss an BGH v. 27.2.2019 – XII ZB 444/18, MDR 2019, 626).



BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – XII ZB 299/18
Kein vorzeitiger Zugewinnausgleich mehr nach Anerkennung ausländischen Scheidungsurteils
a) Für die Beurteilung der bei Eheschließung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. bestehenden engsten Verbindung der Ehegatten mit einem Staat kann auch die der Eheschließung nachfolgende Tatsachenentwicklung indizielle Bedeutung haben.
b) Die Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines von einem ausländischen Gericht erlassenen Scheidungsurteils gegeben sind, wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils zurück (Fortführung von BGH v. 6.10.1982 – IVb ZR 729/80, FamRZ 1982, 1203).
c) Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB ist nicht mehr möglich, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zuvor durch Scheidung beendet worden ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist dann gegenstandslos.
d) Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehe-scheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Die gerichtliche Antragserhebung bezüglich eines dieser Ansprüche führt nicht zur Hemmung der Verjährung auch des anderen (Abgrenzung zu BGH v. 24.5.2012 – IX ZR 168/11, FamRZ 2012, 1296 = FamRB 2012, 233 [Kogel]). Zum Wechsel vom Anspruch auf Zugewinnausgleich nach der Scheidung zum Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bedarf es wie auch im umgekehrten Fall einer wirksamen Antragsänderung.



BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – XII ZB 35/19
Beginn der Beschwerdefrist für Betroffenen in Betreuungssachen
Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis „Entgegennahme und Öffnen der Post“ bestellt ist (im Anschluss an BGH v. 4.5.2011 – XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049).



BGH, Beschl. v. 12.6.2019 – XII ZB 432/18
Konkludenter Wiedereinsetzungsantrag
Ein Wiedereinsetzungsantrag braucht nicht ausdrücklich gestellt zu werden; er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein, wobei es ausreicht, dass in diesem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht wird, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmitteleinlegungs- oder Rechtsmittelbegründungsschrift fortsetzen zu wollen (im Anschluss an BGH v. 5.2.1975 – IV ZB 52/74, BGHZ 63, 389 MDR 1975, 477 = NJW 1975, 928).
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.08.2019 16:22
Quelle: BGH online

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