Otto Schmidt Verlag

BGH v. 17.7.2019 - XII ZB 437/18

Zielversorgung: Ausgleichsberechtigte darf Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben

Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen. In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzuweisen.

Der Sachverhalt:
Auf den im Januar 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.12.1997 bis zum 31.12.2014 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hatte der Ehemann u.a. ein betriebliches Anrecht in Form einer Direktzusage der Beteiligten zu 3) mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 61.123 € erworben, dessen externe Teilung verlangt hat wurde.

Hierfür hat die Ehefrau eine Zielversorgung bei einem Lebensversicherungsunternehmen gewählt und ein Schreiben vom 20.4.2015 vorgelegt, in dem sich die das Unternehmen bereit erklärt hatte, den Ausgleichswert nach Maßgabe des beigefügten Rentenversicherungsangebots zu übernehmen. Dieses Angebot basierte auf dem Tarif "N R4 5" sowie den Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration 2015/01 mit einem garantierten Rechnungszins von 1,25 % und wies die garantierten Leistungen (monatliche Rente oder einmalige Kapitalabfindung) für einen Versicherungsbeginn zum 1.5.2015, ein Eintrittsalter von 47 Jahren und eine Versicherungsdauer von 20 Jahren aus.

Das Familiengericht hat das Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 3) extern geteilt und zulasten dieses Anrechts ein Anrecht i.H.v. 30.562 €, bezogen auf den 31.12.2014, zugunsten der Ehefrau bei der Lebensversicherung begründet sowie die Beteiligte zu 3) verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 4,54 % p.a. und Zinseszinsen ab dem 1.1.2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Lebensversicherung zu zahlen.

Auf die Beschwerde der Lebensversicherung hat das OLG die Verpflichtung zur Zahlung von Zinseszinsen aufgehoben und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte die Lebensversicherung die Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau unter Berücksichtigung der seit Januar 2017 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, eines Eintrittsalters von 50 Jahren und einer Versicherungsdauer von 17 Jahren, hilfsweise, von der Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau bei der Lebensversicherung abzusehen. Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.

Gründe:
Aufgrund der von der Lebensversicherung vorgenommenen, aufsichtsrechtlich notwendigen Anpassung ihrer Einverständniserklärung ist ihr ursprüngliches Angebot entfallen und kann die externe Teilung nicht mehr zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen durchgeführt werden. Im weiteren Verfahren muss der Ehefrau die Möglichkeit der erneuten Wahl einer Zielversorgung eröffnet werden.

Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen. In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzuweisen. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der ausgewählte Zielversorgungsträger sein nach § 222 Abs. 2 FamFG gegebenes Einverständnis frei widerrufen oder abändern kann. Denn jedenfalls ist eine nachträgliche Anpassung der Einverständniserklärung dann statthaft, wenn es dem Versorgungsträger aus versicherungsaufsichts-rechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen.

Weil die erzielbaren Zinserträge im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG nicht mehr mit der nötigen Sicherheit erwarten ließen, allen Verpflichtungen aus dem zuvor angebotenen Garantiezins von 1,25 % mit den vormals kalkulierten Prämien nachkommen und ausreichende Deckungsrückstellungen bilden zu können, entspräche die Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses nach dem alten Tarif keiner gem. § 138 Abs. 1 VAG zulässigen Preiskalkulation. Deren Einhaltung bedarf es jedoch zur Sicherstellung eines funktionierenden Versichertenkollektivs und ist im Übrigen gemeinschaftsrechtlich durch Art. 209 Abs. 1 der Solvabilität II Richtlinie vorgegeben. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 DeckRV bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrundeliegende, mithin ein nicht mehr aktueller Rechnungszins (weiter-)verwendet werden kann. Denn diese Regelung gilt ausdrücklich nur für die interne Teilung. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Wird im Wege der externen Teilung ein neues Anrecht bei einem von der ausgleichsberechtigten Person gewählten privaten Zielversorgungsträger begründet, sind die für die Zielversorgung maßgeblichen Bedingungen (gegebenenfalls durch Bezugnahme auf das Versicherungsangebot) in der Beschlussformel zu benennen, um den konkreten Inhalt des mit der Entscheidung begründeten Anrechts klarzustellen. Soweit der Senat bislang in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass es bei der externen Teilung eines Anrechts keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der Beschlussformel bedarf, bezieht sich dies auf die Versorgungsordnung des abgebenden Versorgungsträgers. Eine solche Benennung ist entbehrlich, weil sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das auszugleichende Anrecht in der Anordnung der Teilung und Festsetzung des Zahlbetrags erschöpft.

Linkhinweise:

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.08.2019 14:09
Quelle: BGH online

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