Otto Schmidt Verlag

OLG Frankfurt a.M. v. 28.7.2019 - 5 UF 97/19

Keine Aufhebung einer im EU-Ausland geschlossenen Minderjährigen-Ehe

Eine im EU-Ausland nach dem dort geltenden Recht (hier: Bulgarien) wirksam geschlossene Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen kann im Regelfall nicht nach deutschem Recht aufgehoben werden, da das ansonsten verletzte Recht der Ehegatten u.a. auf Freizügigkeit innerhalb der EU zur Annahme einer schweren Härte führen würde.

Der Sachverhalt:
Die Antragsgegner sind bulgarische Staatsangehörige. Sie haben ein gemeinsames Kind. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Antragsgegnerin 15 1/2 Jahre alt. Im Frühjahr 2018 heirateten die Antragsgegner in Bulgarien. Die Antragsgegnerin war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt. Seit Sommer 2018 leben die Antragsgegner in Deutschland. Die Antragsgegnerin erwartet gegenwärtig ihr zweites Kind. Die zuständige Behörde des Landes Hessen beantragte, die Ehe aufzuheben, da die Antragsgegnerin bei der Eheschließung minderjährig und damit nicht ehemündig gewesen sei.

Das AG wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung liegen nicht vor. Die Ehe ist nach dem hier maßgeblichen bulgarischen Recht wirksam geschlossen worden. Auch dort besteht Ehemündigkeit zwar grundsätzlich erst ab 18 Lebensjahren. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können jedoch mit der Genehmigung eines sog. Rayonsrichters die Ehe schließen. Diese Genehmigung liegt hier vor.

Eine nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe ist nach deutschem Recht aufhebbar, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB). Entsprechend kann nach den hier maßgeblichen nationalen Regelungen eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 S. 1 BGB mit einem Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, geschlossen worden ist. Die Aufhebung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. So ist es hier.

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass über diese Härtefallregelung auch die Verletzung von Freizügigkeitsrechten der Unionsbürger vermieden werden soll. Grundsätzlich ist eine EU-rechtskonforme Auslegung der Norm zu gewährleisten. Die Aufhebung der Ehe würde die Antragsgegner in ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU verletzen (Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Demnach darf sich jeder Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten. Würde die Ehe eines Unionsbürgers, die nach dem Recht eines seiner Mitgliedstaaten wirksam geschlossen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der dort geltenden nationalen Bestimmung aufgehoben, so behindert dies den Betroffenen in seiner Freizügigkeit. Die Eheaufhebung würde darüber hinaus gegen das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthalt verstoßen (Art. 45 Abs. 3 b) und c) AEUV).

Die im Raum stehende Verletzung der Freizügigkeitsrechte ist hier auch nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) gerechtfertigt. Das seit Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Aufhebung von Kinderehen bezweckt den Schutz von über 16-jährigen minderjährigen Eheleuten. Die Antragsgegnerin ist hier jedoch nicht in dem Maße schutzbedürftig, wie dies dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes vorgeschwebt hat. Weder die Ermittlungen des Jugendamtes noch ihre Anhörung haben Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragsgegnerin die Tragweite und die Rechtsfolgen der Eheschließung bei der Heirat nicht erfasst hat. Zudem wollen die Antragsgegner auch künftig als verheiratetes Paar mit ihren gemeinsamen Kindern weiterleben.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.09.2019 09:40
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 50 vom 4.9.2019

zurück zur vorherigen Seite