Otto Schmidt Verlag

BGH v. 8.8.2019 - VII ZB 35/17

Berufungsbegründungsfrist: Kein zurechenbares Verschulden gem. § 85 Abs. 2 ZPO bei unvorhergesehener Krankheit

Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Falle die zur Fristverlängerung gem. § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Vergütung für die Erstellung eines Businessplans i.H.v. 833 € nebst Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erhoben. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag wurde die Berufungsbegründungsfrist verlängert. Am Tag des Ablaufs dieser Frist hat eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers um eine Fristverlängerung um eine Woche ersucht. Sie hat die Fristverlängerung damit begründet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers als alleiniger Sachbearbeiter erkrankt sei und deshalb die bereits begonnene Berufungsbegründung nicht mehr rechtzeitig fertigstellen könne. Mangels anwaltlicher Versicherung der gem. § 520 Abs. 2 ZPO erforderlichen Einwilligung der Gegenseite wurde die Fristverlängerung zurückgewiesen.

Der Kläger beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Dies lehnte das Berufungsgericht ab und verwarf daher die Berufung als unzulässig. Hiergegen wendete sich der Kläger vor dem BGH erfolgreich mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Gründe:
Dem Kläger ist gem. § 233 ZPO antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Berufungsbegründung gehindert war.

Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist.

Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt.

Nach diesen Maßstäben liegt kein dem Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter am Abend vor dem Tag des Fristablaufs so schwer erkrankt ist, dass er nicht mehr in der Lage war, die Berufungsbegründung fristgerecht fertigzustellen. Zudem hat dieser die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine krankheitsbedingte Versäumung von Fristen getroffen. Nach dem unvorhergesehenen Eintritt seiner Erkrankung hat er seine Mitarbeiterin ersucht, den Fristverlängerungsantrag noch am Tag des Fristablaufs zu stellen. Damit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Sorgfaltspflichten genügt. Zu weiteren fristwahrenden Maßnahmen war er nicht verpflichtet.

Ein dem Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist scheidet ebenfalls aus. Die Rechtsanwältin war lediglich freie Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten und nicht in dessen Organisation eingebunden. Der Kläger hatte lediglich den als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragt. Die Rechtsanwältin war lediglich am Folgetag mit der Übermittlung der Berufungsbegründung vom immer noch erkrankten Prozessbevollmächtigten beauftragt, was auch erfolgte.

Linkhinweis:
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.09.2019 12:47
Quelle: BGH online

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